Ehevertrag mit ungarischen Bezügen – Eheverträge nach ungarischem Recht

Den Ehegatten steht es nach ungarischem Recht frei, Eheverträge zu schließen (§§ 4:34 Abs. 1, 4:63 Abs. 2 Ptk.).

Eheverträge können etwa geschlossen werden, um den gesetzlichen Güterstand abzubedingen und einen anderen Güterstand zu wählen (siehe dazu à Ungarisches Güterrecht). So können die Ehegatten statt der Errungenschaftsgemeinschaft, bei der gemeinsames Vermögen geschaffen wird, die Zugewinngemeinschaft oder die Gütertrennung wählen. Auch andere vertragliche Modifizierungen sind möglich, soweit sie nicht gegen zwingendes geltendes Recht verstoßen (§ 4:63 Abs. 2 Ptk.).

Eheverträge sind persönlich zwischen den Ehegatten zu schließen (§ 4:64 Abs. 1 Ptk.). Ein in Ungarn geschlossener Ehevertrag bedarf entweder der notariellen Beurkundung oder der Gegenzeichnung durch einen in Ungarn zugelassenen Rechtsanwalt (§ 4:65 Abs. 1 Ptk.).

Eheverträge können bereits vor Eheschließung oder während bestehender Ehe geschlossen werden. Erfolgt der Vertragsschluss vor Eheschließung, treten dessen Wirkungen mit Eheschließung ein.

Bei Fällen mit internationalen Bezügen ist der Abschluss eines Ehevertrages stets ratsam, um Rechtsklarheit zu schaffen. Ohne ehevertragliche Regelungen können möglicherweise Vorschriften zur Anwendung kommen, mit denen die Eheschließenden nicht gerechnet haben. Umgekehrt kann die gezielte Wahl einer Rechtsordnung im Einzelfall sehr vorteilhaft sein. Im Rahmen einer ehevertraglichen Beratung werten wir Vorteile und Risiken aller einschlägigen Rechtsordnungen aus und finden die Lösung, die auf Ihre Ehe am besten zugeschnitten ist.

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