Der gesetzliche Güterstand im ungarischen Recht ist die Errungenschaftsgemeinschaft, das im ungarischen Recht als „eheliche Vermögensgemeinschaft“ bezeichnet wird („házastársi vagyonközösség“, § 4:34 Abs. 2 Ptk). In diesem Güterstand wird Vermögen, das während der Ehe erwirtschaftet wird, gemeinschaftliches Vermögen beider Ehegatten. Eigentum, das die Ehegatten während der Ehe erwerben, insbesondere Immobilien, wird gemeinschaftliches Eigentum.

Nicht in die eheliche Vermögensgemeinschaft fallen Vermögenswerte, die dem Alleinvermögen eines Ehegatten zuzuordnen sind (sogenanntes Vorbehaltsgut). Dazu gehören (§ 4:38 Abs. 1 Ptk.):

  • Gegenstände oder Immobilien, die zum Zeitpunkt der Eheschließung bereits einem Ehegatten allein gehörten;
    • allerdings sind Nutzungen und Erträge, die nach Abzug der Belastungen und der Kosten für Instandhaltung und Verwaltung aus dem Alleineigentum verbleiben, Teil des gemeinschaftlichen Vermögens.
    • Gegenstände des Alleineigentums, die der alltäglichen gemeinsamen Lebensführung dienen oder die Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände üblichen Ausmaßen ersetzen, werden nach fünf Jahren zum gemeinsamen Vermögen (gerechnet ab Eheschließung; voreheliches Zusammenleben wird nicht mitgerechnet).
  • Während der Ehe durch Erbe oder Schenkung erworbene Vermögensgegenstände
  • Gegenstände des persönlichen Gebrauchs
  • Geistiges Eigentum und die daraus folgenden Rechte eines Ehegatten, mit Ausnahme der Vergütung, die während der Ehe fällig wird;
  • Entschädigungen und Schadensersatzzahlungen bei Personenschäden.

Bei Unklarheiten darüber, ob ein Gegenstand in das Alleineigentum oder in das gemeinschaftliche Vermögen fällt, ist im Zweifel anzunehmen, dass er zum gemeinschaftlichen Vermögen gehört (§ 4.40 Abs. 1 Ptk.).

Wird die eheliche Lebensgemeinschaft nicht nur vorübergehend aufgelöst, ist das gemeinschaftliche Vermögen zwischen den Ehegatten aufzuteilen (§ 4:60 Ptk.). Dies gilt auch für Verbindlichkeiten der Ehegatten.

Die Ehegatten können den gesetzlichen Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft ehevertraglich abbedingen (siehe dazu den Abschnitt à Ehevertrag mit ungarischen Bezügen). Sie können stattdessen den Güterstand der Zugewinngemeinschaft („közszerzeményi rendszer“, §§ 4:69-4:71 Ptk.) oder den der Gütertrennung wählen („vagyonelkülönítési rendszer“, §§ 4:72-4:73 Ptk.).

Bei der Zugewinngemeinschaft wird kein gemeinschaftliches Vermögen gebildet. Vielmehr gelten zur Eigentumszuordnung die allgemeinen bürgerlichen Vorschriften. Bei Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft ist der während der Ehe erwirtschaftete Zugewinn zu teilen (§ 4:69 Abs. 1 S. 1 Ptk.).

Bei der Gütertrennung findet keinerlei Ausgleich zwischen den Ehegatten statt. Den Ehegatten steht es frei, ihr gesamtes Vermögen oder nur bestimmte Gegenstände der Gütertrennung zu unterstellen (§ 4:72 Ptk.). Davon unberührt bleiben Unterhaltsansprüche, auf die bei Vereinbarung von Gütertrennung nicht verzichtet werden darf (§ 4:73 Abs. 2 Ptk.).

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