Das ungarische Recht kennt sowohl Unterhaltsansprüche zwischen Ehegatten als auch Unterhaltsansprüche zwischen Verwandten.
Ehegattenunterhalt
Während der Ehe sind beide Ehegatten verpflichtet, für die Kosten des gemeinsamen Haushalts zu tragen.
Nach Trennung kann der Ehegatte, der seinen Lebensunterhalt unverschuldet nicht selbst bestreiten kann, vom anderen Ehegatten Trennungsunterhalt verlangen (§ 4:29 Abs. 1 Ptk.).
Auch nachehelicher Unterhalt ist möglich. Wird ein Ehegatte innerhalb von fünf Jahren nach Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft unterhaltsbedürftig, kann er im Einzelfall Unterhaltsansprüche gegen den anderen Ehegatten geltend machen, und zwar auch dann, wenn die Ehegatten schon geschieden sind (§ 4:29 Abs. 2 Ptk.).
Hat die eheliche Lebensgemeinschaft weniger als ein Jahr angedauert und ist aus der Ehe kein Kind hervorgegangen, hat der frühere Ehegatte einen Unterhaltsanspruch für die Dauer des Zusammenlebens (§ 4:29 Abs. 3 Ptk.), wobei das Gericht nach seinem Ermessen eine längere Unterhaltsdauer anordnen kann.
Kindesunterhalt
Eltern schulden ihren Kindern Unterhalt (Kindesunterhalt) und umgekehrt Kindern ihren Eltern (§ 4:196 Ptk.). Bringt ein Ehegatte ein Kind mit in die Ehe und zieht dieses Kind mit Einverständnis des anderen Ehegatten in den neuen gemeinsamen Haushalt ein, sind beide zusammenlebenden Elternteile verpflichtet, die in ihrem Haushalt lebenden Kinder zu unterstützen, auch das Stiefkind (§ 4.73 Abs. 2 Ptk.). Dies kann vertraglich nicht abbedungen werden.
Kindesunterhalt wird grundsätzlich bis zum Erreichen der Volljährigkeit (Vollendung des 18. Lebensjahres) geschuldet. Darüber hinaus besteht ein Anspruch auf Kindesunterhalt bis zur Vollendung des 20. Lebensjahr des Kindes, wenn es eine Ausbildung oder Studium absolviert (Ausbildungsunterhalt). Dieser Anspruch kann weiterbestehen bis zum 25. Lebensjahr des Kindes. Das Kind kann seinen Unterhaltsanspruch verwirken, etwa dadurch, dass es nicht die erforderlichen Leistungen im Studium verbringt.