Ungarisches Namensrecht weist im europäischen Rechtsvergleich einige Alleinstellungsmerkmale auf. Anders als etwa in den meisten Rechtsordnungen üblich, wird im ungarischen Recht der Nachname vorangestellt. „Max Mustermann“ wäre im Ungarischen demnach „Mustermann Max“. Zudem enthält das ungarische Namensrecht zahlreiche Gestaltungsmöglichkeiten bei der Namenswahl, die sogar den Vornamen betreffen.

Im Einzelnen können die folgenden Gestaltungsvarianten gewählt werden (§ 4:27 Ptk.):

  • Die Ehegatten können einen gemeinsamen Ehenamen bestimmen, der aus beiden Nachnamen von Ehefrau und Ehemann als Doppelname gebildet wird. Beispiel: „Mustermann-Musterfrau“.
  • Die Ehegatten können als Ehenamen auch einen der Ehenamen der Ehegatten bestimmen. Gewählt werden kann sowohl der Nachname des Ehemannes als auch der Ehefrau.
  • Jeder Ehegatte kann seinen Nachnamen behalten.

Die Ehefrau kann zudem wie folgt wählen:

  • Die Ehefrau kann den Vor- und Nachnamen des Ehemannes annehmen mit dem Suffix „-né“, das an den Nachnamen angehängt wird. Die Frau gibt ihren eigenen Namen nach dieser traditionellen und bis 1990 üblichen Namensgebung vollständig auf. Beispiel: Die Ehefrau von Max Mustermann, die zuvor Erika Musterfrau hieß, heißt nach Eheschließung „Mustermann Maxné“.
  • Alternativ kann die Ehefrau ihren eigenen Nach- und Vornamen hinzufügen: „Mustermann Maxné Musterfrau Erika“.
  • Die Ehefrau kann den Nachnamen des Ehemannes mit dem Suffix „né“ ohne den Vornamen wählen und ihren eigenen Nach- und Vornamen weiterführen. Beispiel: „Mustermannné Musterfrau Erika“.

Dem Ehemann stehen diese letzten drei Wahlmöglichkeiten nicht zu.

Der Europäische Gerichtshof hat über die letzten Jahre eine ausführliche Kasuistik zu grenzüberschreitenden Namensführungen entwickelt. Bürger aller europäischer Mitgliedstaaten haben – jedenfalls grundsätzlich – einen Anspruch auf Anerkennung ihres Namens im europäischen Ausland. Dies ist Ausdruck des europäischen Freizügigkeitsrecht (Art. 21 AEUV). Nicht selten bereitet die praktische Umsetzung dieses Anspruchs gleichwohl Schwierigkeiten. Gern beraten wir Sie zu diesen Fragen.

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