Das ungarische Staatsangehörigkeitsrecht basiert auf dem ius sanguinis, also dem Abstammungsprinzip. Kinder von ungarischen Staatsangehörigen haben qua Geburt – unabhängig vom Geburtsort – die ungarische Staatsbürgerschaft, wenn ein Elternteil ungarische*r Staatsangehörige*r ist. Die Adoption durch ungarische Staatsangehörige hat nicht automatisch den Erwerb der ungarischen Staatsangehörigkeit zur Folge, allerdings ist ein vereinfachtes Einbürgerungsverfahren möglich. Selbiges gilt für in Ungarn geborene Kinder, deren Eltern keine ungarische Staatsangehörigkeit haben.

Auch geht der Erwerb der ungarischen Staatsangehörigkeit nicht automatisch mit der Eheschließung einher. Die Einbürgerung muss vielmehr beantragt werden. Die Ehe mit einem*r ungarischen Staatsangehörigen eröffnet jedoch die Möglichkeit auf ein vereinfachtes Einbürgerungsverfahren. Voraussetzung hierfür ist entweder,

  • dass die Ehe des*der Antragsstellers*in mit einem*einer ungarischen Staatsangehörigen seit mindestens zehn Jahren besteht, oder
  • dass die Ehe seit mindestens fünf Jahren besteht und die Ehegatt*innen ein gemeinsames Kind großziehen.

Zwingend sind in jedem Fall unter anderem Sprachkenntnisse sowie das Erfordernis, dass keine ungarischen Vorstrafen bestehen.

Ein Anspruch auf das vereinfachte Einbürgerungsverfahren steht auch Personen zu, die ungarische Vorfahren nachweisen können.

Seit 2010 gibt es in Ungarn die Möglichkeit der doppelten Staatsangehörigkeit.  Der Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit führt somit nicht automatisch zum Verlust der ungarischen Staatsangehörigkeit.

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