Den Eltern steht die elterliche Sorge nach ungarischem Recht grundsätzlich gemeinsam zu (§ 4:164 Abs. 1 Ptk.).
Das Recht der elterlichen Sorge umfasst das Recht und die Pflicht, den Namen, die Fürsorge, die Erziehung, die Bestimmung des Wohnortes, die Verwaltung des Eigentums, die rechtliche Vertretung eines minderjährigen Kindes, das Recht auf den Namen eines Vormunds und den Ausschluss von der Vormundschaft zu bestimmen.
Die gemeinsame elterliche Sorge steht auch im Fall der Trennung weiter beiden Eltern gemeinsam zu (§ 4:164 Abs. 2 Ptk.). Getrenntlebende Eltern können einen der beiden Elternteile mit der alleinigen Wahrnehmung der elterlichen Sorge bevollmächtigen, insbesondere, wenn das Kind im Haushalt eines Elternteils lebt (§ 4:165 Ptk.). In Gerichtsverfahren überprüft das Familiengericht eine solche Bevollmächtigung und genehmigt sie, wenn sie dem Wohl des Kindes entspricht. Es kann auch ein abweichendes Urteil treffen, wenn es eine andere Entscheidung für kindeswohlfreundlicher hält.
Lebt das Kind bei einem Elternteil, hat dieser Elternteil den anderen regelmäßig über Entwicklung, den Gesundheitszustand und das Studium des Kindes zu unterrichten, wenn der andere Elternteil interessiert ist (§ 4:147 Ptk.).
Können sich die Eltern bei der Ausübung der gemeinsamen Sorge nicht einigen, entscheidet in Streitfällen die Vormundschaftsbehörde (§ 4:166 Ptk.).
Die elterliche Sorge kann vom Gericht auf einen Elternteil allein übertragen werden. Der andere Elternteil bleibt aber weiterhin berechtigt, in wesentlichen Angelegenheiten mitzuentscheiden (§ 4:168 Abs. 1 Ptk.).
Das Kind hat das Recht auf Umgang mit beiden Eltern, während die Eltern verpflichtet sind, die Umgänge aufrechtzuerhalten (§ 4:178 Ptk.). Umgangsrechte bestehen auch dann, wenn den Eltern die elterliche Sorge entzogen ist, es sei denn, das Familiengericht hat abweichende Anordnungen getroffen.
Auch andere Familienmitglieder haben Anspruch auf Umgang mit dem Kind, etwa Großeltern und Geschwister. Umgangsrecht haben aber auch Stiefeltern, Pflegeeltern sowie Personen, deren Vaterschaftsvermutung gerichtlich aufgehoben wurde, wenn das Kind über längere Zeit in ihrem Haushalt erzogen wurde (§ 4:179 Abs. 3 Ptk.).
Die Kosten des Umgangs trägt der Umgangsberechtigte, wenn keine andere Regelung getroffen wird (§ 4:180 Abs. 3 Ptk.).