Nach ungarischem Recht wird die Ehe aufgelöst durch Tod, Scheidung, oder gerichtliche Feststellung der Ungültigkeit der Ehe.

Der Scheidungsantrag kann von einem oder beiden Ehegatten gestellt werden. Die Ehe kann nur durch ein Gericht geschieden werden (§ 4:21 Abs. 1 S. 1 Ptk.). Privatscheidungen, wie sie seit jüngerer Vergangenheit einige europäische Rechtsordnungen eingeführt haben, sieht das ungarische Recht nicht vor.

Die Ehe wird geschieden, wenn sie endgültig gescheitert bzw. zerrüttet ist. Ein Verschuldensprinzip kennt das ungarische Recht nicht. Daher ist unerheblich, wer die Verantwortung für das Scheitern der Ehe trägt. Ist die Ehe nach Überzeugung des Familiengerichts endgültig gescheitert, wird die Ehe auch dann geschieden, wenn der andere Ehegatte die Scheidung ablehnt.

Ein Trennungsjahr sieht das ungarische Recht nicht vor. Vielmehr ist anhand aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden, ob die Ehe gescheitert ist. Dafür spricht insbesondere, wenn die Ehegatten in keiner gemeinsamen Wohnung mehr leben und die wirtschaftliche und emotionale Gemeinschaft der Ehegatten beendet ist. Endgültig ist das Scheitern dann, wenn keine Aussicht mehr besteht, dass die eheliche Gemeinschaft wieder aufgenommen wird.

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