Im ungarischen Recht sind – anders als im deutschen Recht – nichteheliche Lebensgemeinschaften gesetzlich kodifiziert. Seit 2010 können heterosexuelle Paare, die gemäß § 6 : 514 Ptk. in einem gemeinsamen Haushalt leben und die eine wirtschaftliche und emotionale Gemeinschaft bilden, eine eheähnliche Gemeinschaft eintragen lassen. Die Eintragung erfolgt vor einem*r Notar*in oder dem Standesamt.

Ausgeschlossen sind Eintragungen von Verwandten in gerader Linie und Geschwistern sowie von Personen, die noch eine andere Beziehung führen.

Während der nichtehelichen Beziehung bestehen zunächst keine Unterhaltspflichten. Unter bestimmten Umständen kann ein* Partner*in bei einer Trennung jedoch Unterhalt fordern. Hierfür

  • muss er*sie unverschuldet bedürftig sein,
  • darf nicht unwürdig sein,
  • muss die eheähnliche Gemeinschaft mindestens ein Jahr bestanden haben und
  • aus der Beziehung ein Kind hervorgegangen sein.

Zudem kann die Nutzung der gemeinsamen Wohnung nach der Trennung gerichtlich geregelt werden.

Sofern die Auflösung des gemeinsamen Haushaltes nur für einen bestimmten Zeitraum und nicht in der Absicht der Auflösung der emotionalen Gemeinschaft erfolgt, ist sie nicht schädlich. Die eheähnliche Gemeinschaft endet durch Tod oder durch einseitige Erklärung eines*r Partners*in vor einem*r Notar*in.

Die Eintragung einer eheähnlichen Gemeinschaft entfaltet für sich genommen grundsätzlich keine direkten Rechtswirkungen; sie erleichtert jedoch den Beweis für das Bestehen der nichtehelichen Lebensgemeinschaft bei etwaigen Unterhaltsrechtstreitigkeiten im Fall einer Trennung. Die Paare können die ihre Beziehung betreffenden Angelegenheiten vertraglich regeln.

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