Das XXIX Gesetz (2009. évi XXIX. törvény a bejegyzett élettársi kapcsolatról) eröffnet gleichgeschlechtlichen Paaren die Möglichkeit, eine Lebenspartnerschaft zu begründen. Eine Ehe schließen können gleichgeschlechtliche Paare nicht. Die Ehe ist in der ungarischen Verfassung als Institut zwischen Mann und Frau vorgeschrieben.

Für die Eintragung einer Lebenspartnerschaft müssen die Nutpruient*innen das 18. Lebensjahr vollendet haben und persönlich vor einem*r Standesbeamten*in in Anwesenheit zweier volljähriger und voll geschäftsfähigen Zeugen (und ggf. eines*r Dolmetschers*in) erklären, die eingetragene Lebenspartnerschaft begründen zu wollen. Voraussetzung ist ferner, dass nicht bereits eine Ehe oder Lebenspartnerschaft besteht.

Eine eingetragene Partnerschaft kann auch von ausländischen Staatsbürgern oder solchen Personen begründet werden, die keinen ständigen Wohnsitz in Ungarn haben.

Die Eintragung der Lebenspartnerschaft ist unwirksam, wenn

  • ein Verwandtschaftsverhältnis in gerade Linie oder in Seitenlinie ersten Grades besteht,
  • die Lebenspartnerschaft zwischen Erbe*in und Erblasser*in eingetragen werden soll,
  • eine Person eingeschränkt geschäftsfähig ist, oder
  • eine Person im Zeitpunkt der Eintragung handlungsunfähig ist.

Die Vorschriften über die Ehe aus dem Ptk., insbesondere die Regelungen zum Unterhalt, zur Ausgestaltung der Lebensgemeinschaft und zum Erbrecht, sind im Wesentlichen auch bei eingetragenen Lebenspartnerschaften anzuwenden.

Unterschiede ergeben sich vor allem hinsichtlich des Adoptions- und Namensrechts. Eine Adoption ist den eingetragenen Lebenspartnern nicht möglich.

Die eingetragene Lebenspartnerschaft endet durch Tod, durch gerichtliche oder notarielle Auflösung. Auch hinsichtlich der Unterhaltsansprüche nach Auflösung der Lebenspartnerschaft ist auf das Eherecht zu verweisen.

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