Die Ehe wird in Ungarn im Beisein zweier volljähriger und voll geschäftsfähigen Zeugen vor dem Standesbeamten geschlossen. Eine kirchliche Eheschließung bleibt ohne familienrechtliche Folgen.

Auch Personen ausländischer Staatsangehörigkeit können in Ungarn heiraten. Ist der Standesbeamte, einer der Eheschließenden oder einer der Zeugen der Fremdsprache nicht mächtig, muss von den Eheschließenden ein Dolmetscher bestellt werden.

Die Ehe kann an bestimmten gesetzlichen Feiertagen nicht geschlossen werden: 1. Januar, 15. März, Karfreitag, Ostersonntag, Ostermontag, 1. Mai, Pfingstsonntag, Pfingstmontag, 20. August, 23. Oktober, 1. November, 24 – 26. Dezember. Eine Ausnahme von der Feiertagsregelung ist möglich, wenn einer der Heiratswilligen kurz vor dem Tode steht.

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Dr. Elisabth Unger
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht
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