Ungarn erlaubt nur die Adoption Minderjähriger. Eine Volljährigenadoption ist im ungarischen Recht nicht vorgesehen.
Das ungarische Familienrecht kennt sowohl die offene (leibliche Eltern und Adoptiveltern sind sich bekannt) und die geheime (keine Kenntnis der leiblichen Eltern von den Adoptiveltern) Adoption. Die Adoption in Ungarn setzt die Einwilligung der leiblichen Eltern voraus. Sowohl bei der offenen als auch bei der geheimen Adoption steht den leiblichen Eltern grundsätzlich ein Widerrufsrecht innerhalb von sechs Wochen nach der Geburt zu. Minderjährige, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, müssen ebenfalls der Adoption zustimmen.
Der*Die Adoptierende muss mindestens 25 Jahre alt und voll geschäftsfähig sein. Rechtlich ist ein Mindest- und Höchstaltersunterschied (16 bis 45 Jahre) zwischen dem adoptierten Kind und dem*der Adoptierenden vorgesehen. Die ungarische Vormundschaftsbehörde prüft die Eignung der adoptierenden Person; insbesondere sind hier die wirtschaftliche, gesundheitliche, familiäre und persönliche Situation von Bedeutung.
Eine Adoption durch Alleinstehende ist theoretisch möglich, praktisch präferiert die Behörde jedoch Ehepaare. Nicht möglich ist hingegen die gemeinsame Adoption durch unverheiratete Paare. Hierzu zählen insbesondere Paare aus eingetragenen Lebenspartnerschaften (gleichgeschlechtliche Paare) und Paare, die eine eingetragene eheähnliche Lebensgemeinschaft führen.
Mit dem Zeitpunkt der Adoption bestehen zwischen dem Adoptivkind und den Adoptiveltern dieselben Rechte und Pflichten wie bei einer klassischen rechtlichen Elternschaft. Die ungarische Staatsangehörigkeit geht nicht automatisch mit einer Adoption durch ungarische Adoptiveltern einher, wenngleich ein vereinfachtes Einbürgerungsverfahren möglich ist.
Mit der Adoption erlöschen zugleich die Pflichten der leiblichen Eltern. Das Adoptivkind hat jedoch das Recht, auf Antrag von der Person seiner leiblichen Eltern und Geschwister Kenntnis zu erlangen; insbesondere können ihm gesundheitliche Daten übermittelt werden.