Übersteigt der Zugewinn eines Ehegatten den des anderen, so kann der andere Ausgleich in Höhe der Hälfte der Differenz verlangen.
In dem obigen Beispiel könnte demnach der Ehemann einen Zugewinnausgleich in Höhe von 500 Euro von der Ehefrau verlangen. Der Ausgleichsanspruch ist jedoch stets auf das Endvermögen des ausgleichspflichtigen Ehegatten beschränkt.