Da der Ausgleichsanspruch ein reiner Geldanspruch ist, dürfe es gerade für Unternehmer interessengerecht sein, bestimmte Vermögenswerte aus dem Betriebsvermögen von den gesetzlichen Regelungen auszunehmen. Insofern kann ein im Vorfeld geschlossener Ehevertrag oder eine im Nachhinein getroffene Scheidungsvereinbarung eine interessengerechte Lösung bieten. Auch für Privatpersonen bieten sich zahlreiche Gestaltungsmöglichkeiten.
Übersteigt der Zugewinn eines Ehegatten den des anderen, so kann der andere Ausgleich in Höhe der Hälfte der Differenz verlangen.
In dem obigen Beispiel könnte demnach der Ehemann einen Zugewinnausgleich in Höhe von 500 Euro von der Ehefrau verlangen. Der Ausgleichsanspruch ist jedoch stets auf das Endvermögen des ausgleichspflichtigen Ehegatten beschränkt.
Damit dies nicht geschieht, empfiehlt es sich, eine klare und verbindliche Regelung durch einen Partnerschaftsvertrag zu schaffen.
Dieser kann als wesentliche Bestandteile das Zusammenleben, die Folgen einer Trennung sowie die Folgen im Todesfall regeln. Hinsichtlich des Zusammenlebens empfiehlt es sich regelmäßig, die Eigentumsverhältnisse an den Vermögenswerten zu regeln und etwaige gegenseitige Vollmachten zu erteilen.
Für den Fall der Trennung kann die Aufteilung der Vermögenswerte geregelt werden. Daneben können die Partner Ausgleichsansprüche und Unterhaltspflichten vereinbaren, wenn dies gewünscht und interessengerecht ist.
Im Todesfall greifen die Regelungen des gesetzlichen Erbrechts für nichteheliche Lebensgefährten nicht ein. Um dennoch eine verbindliche Nachlassregelung zu treffen, können die Partner einen sogenannten Erbvertrag schließen, welcher im Gegensatz zum Testament nicht einseitig widerrufen werden kann und somit Rechtssicherheit gewährt.
Klar ist: Das Netz an Absicherung (insbesondere Zugewinnausgleich und Unterhalt), welches sich im Falle einer Scheidung entfaltet, greift bei unverheirateten Paaren nicht. Ihnen stehen in der Regel keine Ausgleichsansprüche zu. Dennoch leben viele Paare über lange Jahre in eheähnlicher Weise zusammen. Eine Trennung kann in bestimmten Fällen, insbesondere, wenn nur ein Partner einer Erwerbstätigkeit nachgeht, für den anderen schnell existenzbedrohlich werden.
Häufig schenken sich Partner, die nicht miteinander verheiratet sind größere Vermögensgegenstände (Miteigentumshälften an Immobilien, größere Geldbeträge etc.) im Vertrauen auf den Fortbestand der Partnerschaft. Wie damit umzugehen ist, wenn die Partnerschaft endet, regeln die meisten nicht.
Erschwerend kommt hinzu, dass die sich ständig ändernde Rechtsprechung auf diesem Gebiet der Auseinandersetzung nichtehelicher Lebensgemeinschaften häufig zu unbefriedigenden Ergebnissen führen kann.