Das Gesetz verfolgt den Zweck, dass die gesetzliche Vaterschaft grds. mit der biologischen Vaterschaft zusammenfällt. Das Gesetz sieht dabei drei mögliche Anknüpfungspunkte vor, um die rechtliche Vaterschaft zu begründen. Rechtlicher Vater ist danach derjenige, 1. wer zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist, 2. wer die Vaterschaft anerkannt hat oder 3. dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt wurde.

Die Regel, dass Vater des Kindes derjenige ist, der mit der Mutter im Zeitpunkt der Geburt verheiratet ist, folgt aus der Vermutung, dass der verheiratete Mann auch der biologische Vater sei. Dies ist jedoch nicht immer der Fall. Vielmehr nehmen die Fälle, in denen biologische und rechtliche Vaterschaft auseinanderfallen, in der modernen, sich fortentwickelnden Gesellschaft zu. In diesen Fällen besteht Handlungsbedarf. In Betracht kommt hier eine Anfechtung, und Anerkennung bzw. gerichtliche Feststellung der Vaterschaft. Wenn die Geburt in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Scheidung steht, sieht bereits das Gesetz Ausnahmen von der genannten Vermutung vor. Insbesondere in diesen Fällen kommt eine Vaterschaftsanerkennung durch einen anderen Mann in Betracht, welche bereits vor der Geburt des Kindes möglich. Die gerichtliche Feststellung der Vaterschaft erfolgt meist in konfliktträchtigen Fällen.

Der Antrag bei Gericht auf Feststellung der Vaterschaft kann sowohl durch einen potenziellen Vater als auch durch die Mutter oder das Kind gestellt werden. Nicht selten ist eine solche gerichtliche Feststellung notwendig, um (gegen den Willen des potenziellen Vaters) die rechtliche Vaterschaft zu begründen und die damit zusammenhängenden Unterhaltspflichten auszulösen. Die Feststellung der Vaterschaft erfolgt dann mittels genetischer Abstammungsuntersuchung (Vaterschaftstest). Eine bereits bestehende Vaterschaft kann durch Anfechtung der Vaterschaft in einem familiengerichtlichen Verfahren aufgehoben werden, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass rechtliche und biologische Vaterschaft auseinanderfallen.

Grds. anfechtungsberechtigt sind:

  • Der Mann, der mit der Mutter zum Zeitpunkt der Geburt verheiratet ist
  • Der Mann, dessen Vaterschaftsanerkennung bereits wirksam ist
  • Der biologische / leibliche Vater
  • Die Mutter des Kindes
  • Das Kind selbst (vertreten durch den sorgeberechtigten Elternteil oder bei Eintritt der Volljährigkeit)
  • Die zuständige Behörde, falls die Anerkennung der Vaterschaft missbräuchlich war Einschränkungen gibt es jedoch in Fällen von Samenspende, in denen eine Anfechtung der Vaterschaft durch die rechtlichen Eltern nicht ohne weiteres möglich ist.

Eine weitere Einschränkung besteht für die Anfechtung des leiblichen Vaters insoweit, als das Kind und rechtlicher Vater in einer sozial-familiären Beziehung leben. Juristisch schwierig zu beantworten ist die Frage, ob auch die Witwe die Vaterschaft ihres verstorbenen Mannes hinsichtlich seines nichtehelichen Kindes anfechten und damit Erbansprüche vermeiden kann. Auf Grund der Fülle von unterschiedlichen Lebenssachverhalten und rechtlichen Handlungsmöglichkeiten, welche jeweils eine einzelfallbezogene Betrachtung erfordern, ist in Fällen, in denen die gesetzlichen Regelungen zu keiner interessengerechten Lösung führen, eine anwaltliche Beratung erforderlich.

Kontakt & Anfahrt

Sie haben Fragen?

Gern helfen wir Ihnen weiter und vereinbaren einen Termin mit Ihnen, oder senden Sie uns eine Rückrufbitte mit dem Formular.

UNGER RECHTSANWÄLTE

Neuer Wall 10, 20354 Hamburg
E-Mail:  info@ungerrechtsanwaelte.de
Telefon 040-30 99 71 55
Fax 040-30 99 71 56

 

Die Kanzlei ist unmittelbar am Jungfernstieg gelegen. Dieser wird durch die U-Bahn Linien U1, U2 und U4 bedient, sowie durch die S-Bahn Linien S1, S2 und S3. Vom Hamburger Hauptbahnhof aus können Sie den Jungfernstieg in nur einer Station erreichen. Es verkehren zudem die Buslinien 4, 5, 36 und 109.

Parkhaus Europapassage,
Anfahrt zur Europapassage:
Hermannstraße 11, 20095 Hamburg

Kontakt

Dr. Elisabth Unger
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht
Neuer Wall 10, 20354 Hamburg
E-Mail info@ungerrechtsanwaelte.de
Telefon 040-30 99 71 55
Fax 040-30 99 71 56

FOCUS TOP Rechtsanwalt Familienrecht 2020, 2021, 2022, 2023

Unger Rechtsanwälte © 2024 All rights reserved