Das deutsche Namensrecht regelt, wer welchen Namen tragen und/oder ändern darf.

Den Vornamen eines Kindes wählen die Eltern grundsätzlich frei aus. Sie müssen den Namen innerhalb eines Monats seit der Geburt bestimmen.

Das Gesetz enthält was den Vornamen anbelangt keine Grenzen. Dennoch ist die Freiheit der Namensgebung durch die richterliche Rechtsprechung und das sog. Gewohnheitsrecht in gewisser Weise eingeschränkt. So muss der Vorname als solcher erkennbar sein (Nicht: Meier) und darf dem Kindeswohl nicht schaden (Judas).

Hinsichtlich des Nachnamens enthält das Gesetz klare Regelungen. Grundsätzlich erhält das Kind bei der Geburt den Ehenamen der Eltern. Haben die Eltern keinen gemeinsamen Nachnamen, können sie einen der Nachnamen als gemeinsamen Familiennamen bestimmen. Ein Doppelname aus den beiden Nachnamen der Eltern ist hingegen nicht möglich.

Die Änderung des Vor- und/oder Nachnamens ist in mehreren Fällen möglich. Für den Nachnamen etwa in Fällen der Vaterschafsanfechtung oder nachträglichen Eheschließung.

Bei einer Adoption besteht neben der Änderung des Nachnamens auch die Möglichkeit aus Kindeswohlgründen den Vornamen zu ändern.

Für Erwachsene besteht mit Ausnahme der Änderung des Nachnamens infolge einer Eheschließung grundsätzlich keine Möglichkeit, den Namen zu ändern. Ausnahmen von dem Grundsatz der Unabänderlichkeit des Namens sind nur in engem Rahmen zulässig, sofern die Person unter ihrem Namen leidet, beispielsweise bei Verwandtschaft zu namentlich bekannten Straftätern.

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