Die Zugewinngemeinschaft stellt den gesetzlichen Güterstand dar. Das bedeutet, dass wenn die Ehegatten keine Vereinbarung treffen, sie in Zugewinngemeinschaft leben. Wird der Güterstand der Zugewinngemeinschaft beendet (in der Regel durch Scheidung), kann ein Anspruch auf Zugewinnausgleich entstehen. Dieser muss von dem Anspruchsinhaber geltend gemacht werden.