Da der Ausgleichsanspruch ein reiner Geldanspruch ist, dürfe es gerade für Unternehmer interessengerecht sein, bestimmte Vermögenswerte aus dem Betriebsvermögen von den gesetzlichen Regelungen auszunehmen. Insofern kann ein im Vorfeld geschlossener Ehevertrag oder eine im Nachhinein getroffene Scheidungsvereinbarung eine interessengerechte Lösung bieten. Auch für Privatpersonen bieten sich zahlreiche Gestaltungsmöglichkeiten.
Übersteigt der Zugewinn eines Ehegatten den des anderen, so kann der andere Ausgleich in Höhe der Hälfte der Differenz verlangen.
In dem obigen Beispiel könnte demnach der Ehemann einen Zugewinnausgleich in Höhe von 500 Euro von der Ehefrau verlangen. Der Ausgleichsanspruch ist jedoch stets auf das Endvermögen des ausgleichspflichtigen Ehegatten beschränkt.
Der Zugewinn wird für jeden Ehegatten getrennt ermitteln.
Er ergibt sich aus der Differenz des Anfangsvermögens zum Endvermögen. Das Anfangsvermögen umfasst alle Vermögenswerte zum Zeitpunkt der Eheschließung, abzüglich etwaiger Verbindlichkeiten. Das Endvermögen im Zeitpunkt der Scheidung umfasst dabei auch etwaige Wertsteigerungen.
Die Zugewinngemeinschaft stellt den gesetzlichen Güterstand dar. Das bedeutet, dass wenn die Ehegatten keine Vereinbarung treffen, sie in Zugewinngemeinschaft leben. Wird der Güterstand der Zugewinngemeinschaft beendet (in der Regel durch Scheidung), kann ein Anspruch auf Zugewinnausgleich entstehen. Dieser muss von dem Anspruchsinhaber geltend gemacht werden.