Im Falle einer Scheidung regelt das iranische Familienrecht vor allem Fragen des Sorgerechts und des Unterhalts. Güterrechtliche Regelungen bestehen aufgrund des gesetzlichen Güterstandes der Gütertrennung nicht. Güterrechtliche Folgefragen sind nur zu klären, wenn die Eheleute dies ehevertraglich vereinbart haben.

Das Sorgerecht für die gemeinsamen Kinder steht bis zur Vollendung ihres siebten Lebensjahres der Mutter zu, wobei die Vermögenssorge stets beim Vater verbleibt. Kindesunterhalt schuldet der Vater, und, wenn dieser nicht leistungsfähig ist, die Großeltern väterlicherseits. Erst wenn diese ebenfalls nicht leistungsfähig sind, schuldet die Mutter den Kindesunterhalt.

Nacheheliche Unterhaltsansprüche kennt das iranische Familienrecht nur während der sogenannten Frauenwartefrist. Während dieser Zeit hat die Ehefrau einen Unterhaltsanspruch gegen den Ehemann, und zwar in Höher ihrer bisherigen Lebensstellung.

Hat eine Nicht-Iranerin durch die Ehe die iranische Staatsangehörigkeit erworben, kann sie diese im Fall der Scheidung wieder abgeben, wenn sie das iranische Außenministerium benachrichtigt.

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