Es entspricht den iranischen Bräuchen, dass die Ehefrau einen Teil ihres Hausrates in die Ehe als Mitgift bzw. Aussteuer einbringt („djahis“). Einen Rechtsanspruch auf eine solche Mitgift hat der Ehemann jedoch nicht. Auch verbleiben die als Mitgift eingebrachten Gegenstände im Alleineigentum der Ehefrau.
Mit der Eheschließung erwirbt die Ehefrau einen Rechtsanspruch auf die bei der Eheschließung vereinbarte Morgengabe oder Brautgabe („mehriee“). Die Morgengabe kann jeder vermögenswerter Vorteil sein, über den die Ehefrau allein verfügen kann. In der Regel wird die Morgengabe in bahar azadi Goldmünzen vereinbart. Die Höhe der Brautgabe bestimmt sich nach dem sozialen Status, dem Ansehen und der Lebensstellung der Frau und kann grundsätzlich in jeder beliebigen Höhe vereinbart werden. Besondere Formvorschriften bestehen nicht.
Fällig wird der Anspruch auf die Brautgabe zwar im Zeitpunkt der Eheschließung. Weil die Morgengabe der finanziellen Absicherung der Ehefrau auch über die Ehe hinaus dient, wird allerdings meist eine Stundung vereinbart. In der Praxis wird der Anspruch auf die Morgengabe meist erst im Fall einer Scheidung geltend gemacht.