Möglicher Inhalt eines Ehevertrags
Wichtiger Bestandteil eines Vertrags zwischen Eheleuten ist die Vereinbarung des passenden Güterstandes. Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft kann abbedungen werden in eine Gütergemeinschaft (selten) eine Gütertrennung oder aber eine modifizierte Zugewinngemeinschaft. Bei der Wahl des passenden Güterstandes stehen nicht nur Aspekte des Vermögensschutzes, sondern auch steuerliche und sogar erbrechtliche Belange im Fokus.
Erwirbt einer der Ehegatten während der Ehe Renten- oder Versorgungsansprüche, so sollte auch der Versorgungsausgleich in den Ehevertrag mit aufgenommen werden. Der Versorgungsausgleich hinsichtlich der gesetzlichen und privaten Altersvorsorge kann grundsätzlich vertraglich ausgeschlossen oder modifiziert werden. Möglich ist auch die Vereinbarung von Regelungen zum Versorgungsausgleich, die unter dem Vorbehalt der familienrechtlichen Genehmigung stehen. Zu beachten ist, dass ein ursprünglich ehevertraglicher Verzicht auf den Versorgungsausgleich nachträglich unwirksam werden kann, wenn sich die Verhältnisse in der Ehe nicht wie erwartet entwickeln. Daher sollten bei der Gestaltung des Ehevertrages möglichst viele Szenarien besprochen und gegebenenfalls geregelt werden.
Im Unterhaltsrecht lassen sich die Voraussetzungen, die Höhe sowie die Dauer der nachehelichen Unterhaltszahlungen (nach einer Scheidung) regeln. Es gibt verschiedenen Arten des nachehelichen Unterhalts, die geregelt werden können:
Betreuungsunterhalt (bei gemeinsamen Kindern)
Unterhalt wegen Alters oder Krankheit
Unterhalt bis zur Erlangung einer angemessenen Erwerbstätigkeit
Aufstockungsunterhalt
Aus- oder Fortbildungsunterhalt
Unterhalt aus Billigkeitserwägungen
Verheiratete können überdies im Ehevertrag regeln, dass das Vermögen eines Ehegatten abweichend vom Gesetz durch den anderen verwaltet wird. Solche Verwaltungsregelungen können auch im Güterrechtsregister eingetragen werden.
Bei internationalen Sachverhalten macht es Sinn, eine Rechtswahl in den Ehevertrag aufzunehmen. Durch eine Rechtswahl können Eheleute das anwendbare nationale Familienrecht bestimmen, dass für ihre Ehe gelten soll. Es kann zum einen bestimmt werden, wo die Ehe geschieden wird. Zum anderen kann geregelt werden, welches Recht dann anwendbar sein soll. Dies ist für Partner mit verschiedenen Staatsangehörigkeiten und/oder Aufenthaltsorten bzw. Wohnsitzen sinnvoll, aber nur in engen Grenzen möglich. Hier kann die Mitwirkung eines international tätigen Rechtsanwalts bzw. eines Fachanwalts für Familienrecht erforderlich sein.