Welcher Güterstand ist der Richtige?

An die Heirat zweier Menschen knüpft das Gesetz rechtliche Folgen, die im Bürgerlichen Gesetzbuch festgehalten sind. Eine der relevantesten Folgen ist der Eintritt in den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Dies geschieht dann, wenn die Ehegatten keinen abweichenden Güterstand (Gütertrennung, Gütergemeinschaft). Die Zugewinngemeinschaft legt fest, dass die Werte, die die Ehegatten in die Ehe einbringen, weiterhin getrennt sind und während der Ehe jeder für sich Vermögen erwirtschaftet. Die große Wirkung der Zugewinngemeinschaft entfaltet sich erst bei der Scheidung. Der Ehegatte, der während der Ehe mehr Vermögen angespart hat (Zugewinn) als bei Eheschließung und auch mehr als sein Ehegatte, diesem zum Ausgleich verpflichtet ist. Der Ausgleichsanspruch ist auf Geld gerichtet.

Beispiel: Nur Ehegatte F hat während der Ehe gearbeitet. Bei Ende der Ehe hat nun ein Haus, ein Auto und ein Boot mehr als zu Beginn der Ehe. Ehegatte M hat genau das gleiche Vermögen wie zu Beginn der Ehe. Leben F und M im gesetzlichen Güterstand, schuldet F dem Ehegatten M ein halbes Haus, ein halbes Auto und ein halbes Boot in Geld.

In das Vermögen eines Ehegatten fließen auch der Wert eines Unternehmens und der Wert etwaiger Beteiligungen ein. Diese machen regelmäßig einen wesentlichen Teil des Vermögens aus. Das kann im Scheidungsfall zu Problemen führen, wenn das Unternehmen zwar viel wert ist, die notwendige Liquidität für die hälftige Ausgleichszahlung jedoch nicht vorhanden. Ist der Ehegatte an dieser Stelle nicht besonders verständnisvoll eingestellt, kann dies dazu führen, dass das Unternehmen zwangsweise veräußert werden muss, um die nötige Liquidität zu erlangen.

Es empfiehlt sich für Firmeninhaber daher, einen Unternehmerehevertrag abzuschließen und darin Regelungen zum Güterstand zu treffen. Es besteht hier die Möglichkeit, den Güterstand der Zugewinngemeinschaft schlicht dahingehend zu modifizieren, dass das Unternehmen und bestimmte Vermögenswerte vom Zugewinn ausgeschlossen werden. Es ist aber auch möglich, in einen gänzlich anderen Güterstand zu wechseln. In diesem Fall den der Gütertrennung. In diesem Fall sind nicht nur während der Ehe alle Werte getrennt, es findet auch bei Scheidung der Ehe kein Ausgleich statt. Dies hat jedoch auch steuerliche Konsequenzen, insbesondere im Todesfall des Unternehmers bei der Erbschaftssteuer.

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