Neben den rechtlichen Besonderheiten differenzieren auch viele steuerliche Regelungen zwischen Ehegatten und nichtverheirateten Paaren. Im Steuer- und Sozialversicherungsrecht schlägt der verfassungsmäßige Auftrag zum Schutz der Ehe und Familie durch. Ausführliche Informationen zu einigen Steuervorteilen und Gestaltungsmöglichkeiten finden Sie hier: Steuersparmodell Familie.

1.Ehegattensplitting:
Noch immer gibt es das Ehegattensplitting, was für die meisten Ehegatten einen Steuervorteil bringt. Dieses Ehegattensplitting ist rechtspolitisch aus mehreren Gründen umstritten. Verheiratete Paare können sich einkommenssteuerlich zusammen veranlagen lassen. Das zunächst zu versteuernde Einkommen von Ehemann und Ehefrau wird zusammengerechnet und dann halbiert (gesplittet). Von diesem halben Betrag wird die Einkommensteuer berechnet, die dann schließlich wieder verdoppelt wird. Diese Form der Veranlagung wird oft von Ehegatten gewählt, wenn der eine Ehepartner viel und der andere wenig verdient. Denn so können beide die Grundfreibeträge voll ausschöpfen und man vermeidet den Vorstoß in hohe Steuersätze. Wenn beide Ehepartner über Einkommen in etwa gleicher Höhe verfügen, dann bringt das Ehegattensplittung – wenn überhaupt – wirtschaftlich nur geringe Vorteile.

2. Familienversicherung, Beihilfe:
Ehepartner können den Ehegatten und Kinder beitragsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung mitversichern. Das gilt jedoch nur, wenn der Ehegatte nicht selbst krankenversicherungspflichtig ist. Sein Einkommen darf also monatlich nicht über 435 Euro bzw. 450 Euro bei Minijobbern liegen. Auch bei Beamten, können der andere Ehegatte mitversichert werden. Denn ab der Eheschließung ist er berücksichtigungsfähiger Angehöriger.

3. Schenkungsteuer, Grunderwerbsteuer:
Wenn ein Ehegatte dem anderen Ehegatten Vermögen ohne Gegenleistung überträgt, dann ist grundsätzlich an die Schenkungssteuer zu denken und zwar auch dann wenn man verheiratet ist. Jedoch werden verheiratete Paare hier etwas begünstigt. Denn der Freibetrag für Nichtverheiratet beträgt 20.000 Euro. Zuwendungen die über diesem Betrag liegen, sind mit Steuersätzen zwischen 30 und 50 Prozent zu versteuern. Der Freibetrag für Zuwendungen unter Ehegatten liegt bei 500.000 Euro. Wenden sich Ehegatten über diesem Betrag zu, dann wird dies mit mit Steuersätzen zwischen 7 und 30 Prozent belastet.

Zudem darf ein Ehegatte dem anderen sogar steuerfrei das selbst genutzte „Familienheim“ zuwenden und übertragen. Dabei kommt es nicht auf den Wert der Immobilie an.

Kontakt & Anfahrt

Sie haben Fragen?

Gern helfen wir Ihnen weiter und vereinbaren einen Termin mit Ihnen, oder senden Sie uns eine Rückrufbitte mit dem Formular.

UNGER RECHTSANWÄLTE

Neuer Wall 10, 20354 Hamburg
E-Mail:  info@ungerrechtsanwaelte.de
Telefon 040-30 99 71 55
Fax 040-30 99 71 56

 

Die Kanzlei ist unmittelbar am Jungfernstieg gelegen. Dieser wird durch die U-Bahn Linien U1, U2 und U4 bedient, sowie durch die S-Bahn Linien S1, S2 und S3. Vom Hamburger Hauptbahnhof aus können Sie den Jungfernstieg in nur einer Station erreichen. Es verkehren zudem die Buslinien 4, 5, 36 und 109.

Parkhaus Europapassage,
Anfahrt zur Europapassage:
Hermannstraße 11, 20095 Hamburg

Kontakt

Dr. Elisabth Unger
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht
Neuer Wall 10, 20354 Hamburg
E-Mail info@ungerrechtsanwaelte.de
Telefon 040-30 99 71 55
Fax 040-30 99 71 56

FOCUS TOP Rechtsanwalt Familienrecht 2020, 2021, 2022, 2023

Unger Rechtsanwälte © 2024 All rights reserved