1. Vermögen und Schulden:
Die Eheschließung führt hinsichtlich des Vermögens zu keinen Veränderungen. Jeder Ehegatte bleibt zunächst Eigentümer seines Vermögens, seiner Anteile, seiner Immobilien, seiner Aktien und seines Unternehmens etc. Jeder Ehegatte haftet auch nach der Ehe grundsätzlich allein für die Schulden, wenn ein Ehegatte den Kreditvertrag alleine unterschrieben hat. Wenn sich das Vermögen im Laufe der Ehe vermehrt, dann gehört es dem Ehegatten, der es erworben hat (sofern er es nicht dem anderen Ehegatten zuwendet/schenkt). Ein Ausgleich findet erst nach der Scheidung statt. Derjenige Ehegatte, der während der Ehe mehr Vermögen aufbauen konnte, muss dann die Hälfte an den anderen Ehegatten zahlen (sog. Zugewinnausgleich). Wenn dieses Modell für die individuelle Ehe nicht passt, dann sollten Sie über einen Ehevertrag nachdenken.
2. Beschränkungen bei Geschäften:
Wenn vertraglich keine abweichende Regelung durch einen Ehevertrag geschlossen wird, dann kann man nach der Eheschließung nicht mehr ohne Zustimmung des anderen über sein Vermögen im Ganzen verfügen. Das ist eine Nebenfolge des gesetzlichen Güterstands der Zugewinngemeinschaft. Das bedeutet z.B. wenn das Unternehmen das wesentliche Vermögen eines Ehegatten ist, dann kann das Unternehmen nicht ohne die Zustimmung des anderen Ehegatten verkauft werden. Das gilt auch, wenn eine Immobilie das wesentliche Vermögen eines Ehegatten ist und verkauft wird. Als der Gesetzgeber vor über 100 Jahren diese Regelung einführte, sollte verhindert werden, dass der Mann ohne Wissen (und Einverständnis) der Frau Haus und Hof verkauft. Ob diese automatisch eingreifende Regelung bei Heirat heute noch sinnvoll ist, muss jeder selbst entscheiden. Wer das für seine Ehe nicht möchte, sollte einen Ehevertrag schließen.
3. Unterhalt:
Unterhaltspflichten und Unterhaltsansprüche entstehen nicht erst bei Getrenntleben. Vielmehr entstehen diese Pflichten und Ansprüche bereits mit Eheschließung. Jedoch führen Streitigkeiten hierüber während intakter Ehe in der Regel nicht zu gerichtlichen Auseinandersetzungen. Über Trennungsunterhalt und nachehelichen Ehegattenunterhalt wird erst bei der kriselnden Ehe akut. Auch wenn ehevertraglich nicht jeder Unterhaltsanspruch ausgeschlossen werden kann, können ehevertraglich abweichende Regelungen oder Modifizierungen geregelt werden.
4. Ehename:
Wer die Wahl hat, hat die Qual. Denn jeder Ehegatte kann nach der Heirat entscheiden, ob er seinen Namen behält. Es kann auch ein gemeinsamer Ehename gewählt werden. Der Ehepartner, der seinen eigenen Geburtsnamen bei dieser Wahl verliert, darf diesen aber als sog. Begleitnamen voranstellen oder anfügen.
5. Kinder, Sorgerecht:
Ehegatten
Wenn ein Kind während der Ehe geboren wird, dann gilt der Ehemann als Vater des Kindes. Dies gilt auch dann, wenn der Ehemann biologisch nicht der Vater ist. Beide Ehegatten sind automatisch gemeinsam sorgeberechtigt.
Wenn ein nichtverheiratetes Paar ein Kind bekommt und dann heiratet, dann steht ab der Heirat den Ehegatten das Sorgerecht für das Kind gemeinsam zu und zwar auch dann, wenn sie keine Sorgerechtserklärungen abgegeben hatten oder eine diesbezügliche Gerichtsentscheidung vorliegt.
6. Rente:
Die Rentenanwartschaften, die während der Ehe erworben werden, werden rechtlich zwar dem Ehegatten, der sie erworben hat auch nach der Heirat zugewiesen. Nach der Scheidung findet ein Ausgleich statt. Jeder Ehegatte partizipiert damit ab Eheschließung hälftig an den von dem anderen Ehegatten erworbenen Rentenanwartschaften.