EU-Güterrechtsverordnung

Ehen und Familien werden immer internationaler, die Menschen mobiler. Ehen zwischen unterschiedlichen Staatsbürgern sind heute ebenso selbstverständlich wie Paare, die ihren Wohnsitz aus beruflichen oder persönlichen Gründen von Deutschland ins Ausland verlegen.

Familiäre Beziehungen unterliegen einem gesellschaftlichen und auch wirtschaftlichen Wandel, was eine stetige Anpassung des Familienrechts an die veränderten Verhältnisse erfordert. Nachdem es eine europäische Vereinheitlichung für die Bereiche Kindschaft, Ehescheidung und Unterhalt bereits seit einiger Zeit gibt, „zog“ nun vor gut einem Jahr auch das Güterrecht „nach“.

Die Europäische Union hat das eheliche Güterrecht zum 29. Januar 2019 vereinheitlicht.

EU-Güterrechtsverordnungen: Das hat sich geändert.

Die EU-Güterrechtsverordnungen und die EU-Partnerschaftsverordnung sind in Kraft getreten und für ab dem 29. Januar 2019 geschlossene Ehen und gleichgeschlechtliche Partnerschaften anwendbar. 

Die Verordnungen (EU) 2016/1103 und 2016/1104 regeln nun in 18 EU-Staaten einheitlich, wie sich bestimmt, welches Recht auf die ehelichen Güterverhältnisse also auf die Vermögensverhältnisse der Ehegatten anwendbar ist. Die Verordnungen regeln auch, welches Gericht im Zusammenhang mit dem Güterrecht zuständig ist, um gleichzeitige Verfahren in verschiedenen EU-Mitgliedstaaten zu vermeiden. Zudem werden die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in grenzüberschreitenden Fällen erleichtert.

Bislang war es so, dass das Recht für die Vermögensauseinandersetzung zugrunde gelegt wurde, dessen Staatsangehörigkeit beide Ehegatten hatten.  Lebten zwei deutsche Ehegatten z.B. in Frankreich, so richtete sich die Vermögensauseinandersetzung der Eheleute nach deutschem Recht. Wenn also die Eheleute bezüglich der Vermögensauseinandersetzung nichts geregelt haben (etwa in einem Ehevertrag), gilt das Güterrecht des Landes, dessen Staatsangehörigkeit die Eheleute haben oder zu dem die engsten Beziehungen während der Ehezeit bestehen.

Für Ehen und Partnerschaften, die ab dem 29.01.2019 geschlossen wurden und werden und für internationale Fälle, z. B. wenn das Paar mehrere Wohnsitze oder Vermögen im Ausland hat, gilt dies nun nicht mehr ohne Weiteres, sondern es finden die Regelungen der neuen Europäischen Güterrechtsverordnung Anwendung.

Der Unterschied zur bisherigen Rechtslage bis zum 29.01.2019 liegt darin, dass nun maßgeblich dafür ist, welches Güterrecht zur Anwendung kommt, wo die Ehepartner nach der Eheschließung ihren ersten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Anwendungsbereich: Ehen mit Auslandsbezug

In Fällen mit Auslandsbezug sollten sich die Ehepartner etwa beim Fachanwalt für Familienrecht darüber informieren, ob das anwendbare Recht ihren Interessen entspricht.

Ein Auslandsbezug liegt vor, wenn die Ehepartner unterschiedliche Staatsangehörigkeiten haben, ihr gewöhnlicher Aufenthalt in verschiedenen Staaten liegt und/oder sie Vermögen im Ausland besitzen.

Der eheliche Güterstand umfasst daneben sämtliche vermögensrechtliche Regelungen, die zwischen den Ehegatten und ihren Beziehungen zu Dritten aufgrund der Ehe oder der Auflösung der Ehe gelten.

In der Praxis

Der Anknüpfungspunkt ist nunmehr, wie bereits aufgezeigt, der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts. In der Praxis zählt üblicherweise der erste gemeinsame Wohnsitz.

Beispiel:

Für ein deutsches Paar, das direkt nach der Hochzeit nach Brüssel geht, greift automatisch belgisches Recht. Für ein österreichisch-niederländisches Paar in München würde deutsches Güterrecht gelten. Auch dann, wenn einer der Partner in der Trennungsphase in seine Heimat zurückkehrt.

Die Verordnung ist auf sämtliche Ehen anwendbar, die nach dem 29.01.2019 geschlossen wurden. Sie hat aber keine Rückwirkung auf bereits bestehende Ehen.

Die Regelungen der europäischen Güterrechtsverordnung sind dagegen nicht auf unverheiratete Paare anwendbar. Vielmehr muss hier unter Berücksichtigung der länderspezifischen Gegebenheiten eine interessengerechte Lösung erarbeitet werden.

Zentrale Überlegungen

 „Planen wir einen Umzug ins EU-Ausland?“ Wenn ja, welches Güterrecht gilt im Zielland? Nach dem Motto „Was lohnt sich“ für die Partner sollten Punkte wie soziale Absicherung, Schutz eines größeren Vermögens und Erbrecht in die Abwägung mitbedacht werden.

Es kann einen erheblichen Unterschied im Einzelfall machen, ob beispielsweise deutsches oder italienisches Güterrecht im Falle der Scheidung zur Anwendung gelangt.

Wer das Güterrecht nach der EU-Güterrechtsverordnung nicht möchte, kann bezüglich des anzuwendenden Güterrechts einvernehmlich mit dem Ehepartner eine sogenannte Rechtswahl in einem Ehevertrag oder einer Trennungs- und Scheidungsvereinbarung treffen. Die EU-Güterrechtsverordnung legt auch die Anforderungen an eine solche Rechtswahl fest.

Auch bereits heute verheiratete Eheleute können sich durch eine Rechtswahl die Regelungen der Verordnungen zunutze machen

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