Nachdem während der letzten Wochen weitreichende Maßnahmen zur Eindämmung des Covid-19 Virus getroffen wurden, treten deren wirtschaftliche Auswirkungen nun immer deutlicher zu Tage. Viele Selbstständige bangen um ihre Existenz, weil ihre Einnahmen durch den fehlenden Kundenverkehr eingebrochen sind. Mit der Zunahme von Kurzarbeit sehen sich auch Angestellte mit starken finanziellen Kürzungen konfrontiert.

Menschen, die an einen Ehegatten, Kinder oder ihre Eltern Unterhalt zahlen, fragen sich: Muss ich trotz Corona weiterhin Unterhalt zahlen? Was kann ich tun, wenn ich mir den Unterhalt nicht mehr leisten kann?

Ich bin selbstständig und habe Umsatzeinbußen. Muss ich weiter Unterhalt zahlen?

Grundlage für jede Unterhaltsberechnung ist die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners. Die Höhe des Unterhalts richtet sich also unter anderem danach, wie viel derjenige, der Unterhalt schuldet, verdient. Umsatzeinbußen können damit zu einer Verringerung der Unterhaltspflicht führen. Letztlich muss eine Berechnung am jeweiligen Einzelfall vorgenommen werden. Besteht bereits ein gerichtlicher Unterhaltstitel, besteht unter Umständen ein Anspruch auf Abänderung, über den auch im Eilverfahren entschieden werden kann. Andernfalls drohen ggf. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen. Möglicherweise haben Sie auch eine Vereinbarung, Scheidungsvereinbarung, Trennungsvereinbarung oder einen Ehevertrag abgeschlossen und darin Abänderungen abgeschlossen. Hier sollte geprüft werden, ob Wir haben langjährige Erfahrung bei der Beratung von Selbstständigen und Unternehmern und die notwendigen Strategien.

Ich bekomme Kurzarbeitergeld. Muss ich den bisherigen Unterhalt weiterzahlen?

Auch bei Angestellten hängt die Höhe des Unterhaltes vom Einkommen ab. Bei Kurzarbeitergeld verringert sich das Gehalt, sodass auch hier Unterhaltskürzungen angezeigt sein können. Zu beachten ist dabei auch, dass Kurzarbeitergeld geringer besteuert wird als das reguläre Einkommen. Maßgeblich für die Unterhaltsberechnung ist das Nettoeinkommen. Die Höhe einer etwaigen Unterhaltskürzung hängt damit auch hier vom Einzelfall ab. Wir beraten Sie gern!

Ich kann den bisherigen Unterhalt von meinem Einkommen nicht mehr bezahlen. Muss ich mir einen zweiten Job suchen?

Grundsätzlich treffen sowohl den Unterhaltsschuldner als auch den Unterhaltsgläubiger eine sogenannte Erwerbsobliegenheit. Ist der Unterhaltsschuldner überhaupt nicht mehr leistungsfähig, besteht im grundsätzlich eine Pflicht zur Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit. Bei Kurzarbeitergeld liegen die Dinge aber anders. Das Kurzarbeitergeld ist von Gesetzes wegen auf 12 Monate beschränkt. Das zugrundeliegende Arbeitsverhältnis wird nicht berührt und der ursprüngliche Lohnanspruch lebt nach dem Ende des Kurzarbeitergeldes wieder auf. Im Regelfall dürfte es daher nicht zumutbar sein, sich eine ganz neue Tätigkeit zu suchen. Ob neben der Kurzarbeit eine weitere Tätigkeit – etwa ein Minijob – aufgenommen werden muss, ist eine Frage des Einzelfalles. Die Grenze bildet hier die Zumutbarkeit.

Muss ich mein Vermögen einsetzen, um Unterhalt zu bezahlen? Oder gar einen Kredit aufnehmen?

Im Einzelfall kann es erforderlich sein, den Stamm des Vermögens einzusetzen, um Unterhaltszahlungen zu gewährleisten. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass jedenfalls bei einem vorübergehenden Einkommensrückgang auch auf gebildete Vermögenswerte zurückzugreifen ist, um die Unterhaltsschuld zu bedienen. Corona stürzt uns hier in einen Graubereich – schließlich kann derzeit niemand absehen, wie sich die Dinge entwickeln werden. Andere Bewertungsmaßstäbe legt

die Rechtsprechung bei der Aufnahme von Krediten an. Unterhalt muss grundsätzlich nicht aus einer nicht vorhandenen Substanz geleistet werden, sodass eine Kreditaufnahme regelmäßig nicht in Betracht kommen dürfte – oder jedenfalls nur in sehr engen Grenzen.

Ich bekomme Unterhalt und mein Unterhaltsschuldner verdient wegen Corona weniger. Verliere ich meinen Unterhaltsanspruch?

Das kommt stark auf die wirtschaftlichen Verhältnisse und die Art des Unterhaltsanspruchs an. Beim Kindesunterhalt kann ein Gehaltsverlust beim Unterhaltsschuldner etwa zu einer vorübergehenden Tieferstufung in der Düsseldorfer Tabelle führen. Gleichwohl bleibt der Schuldner dem Grunde nach zur Zahlung von Kindesunterhalt verpflichtet. Für Trennungs- und nachehelichen Unterhalt gibt es keine Tabellensätze. Hier richtet sich die Berechnung nach der Einkommenssituation beider Ehegatten. Auch hier kann der Schuldner (der Vater oder Ex-Mann) ggf. den Unterhalt reduzieren, der gerichtlich entschieden wurde oder der im Ehevertrag oder in der Scheidungsvereinbarung bzw. Trennungsvereinbarung geregelt wurde.

Mein Unterhaltsschuldner zahlt nicht mehr!

Wenn der Unterhaltsschuldner unter Verweis auf aktuelle wirtschaftliche Schwierigkeiten seine Unterhaltszahlungen reduziert oder gar ganz einstellt, besteht ein Anspruch auf Auskunftserteilung über die aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse. Auf dieser Grundlage kann der Unterhalt dann neu berechnet werden.

Wenn Sie vor Gericht bereits einen Unterhaltsbeschluss erstritten haben oder eine Scheidungsvereinbarung, eine Trennungsvereinbarung, Ehevertrag oder einen gerichtlichen Vergleich geschlossen haben, haben Sie im Grundsatz einen Anspruch auf Zahlung des darin geregelten Unterhaltes. Zahlt der Unterhaltsschuldner eigenmächtig nicht, kann der Anspruch zwangsweise durchgesetzt werden. Die Erfolgsaussichten einer zwangsweisen Durchsetzung hängen jedoch stark von den gegebenen finanziellen Verhältnissen ab. Bevor Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet werden, sollten alle Vor-und Nachteile abgewogen werden.

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