Beschl. v. 26.03.2019, Az. 1 BvR 673/17

Was ist eine Stiefkindadoption?

Eine Adoption ist die rechtliche Begründung eines Eltern-Kind-Verhältnisses zwischen einem Annehmenden und einem Kind ohne Rücksicht auf die biologische Abstammung. Die Besonderheit bei der Stiefkindadoption ist, dass der Annehmende der Ehepartner eines leiblichen Elternteils des anzunehmenden Kindes ist. Im Gegensatz zu der „normalen“ Adoption, erlöscht bei einer Stiefkindadoption das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes zu den bisherigen Verwandten nicht komplett. Das Verwandtenverhältnis zu dem leiblichen Elternteil, der auch Ehepartner des Annehmende ist, bleibt weiterhin bestehen. Jeden Tag werden in Deutschland zehn Kinder adoptiert. Die Stiefkindadoption macht in Deutschland zahlenmäßig über die Hälfte aller Adoptionen aus und hat damit eine große Bedeutung.

Die aktuelle Rechtslage

Bisher ist es nicht möglich, als unverheiratetes Paar das Kind des Partners zu adoptieren, ohne dass jedes bestehende Elternverhältnis erlöschen würde. Gleichzeitig besteht ohne die Möglichkeit der Stiefkindadoption eines unverheirateten Paares keinerlei besondere gesetzliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Stiefelternteil und dem Kind. Das Bundesverfassungsgericht entschied nun, dass dieser Zustand verfassungswidrig ist. Es sieht darin einen Verstoß gegen das Grundrecht der Kinder auf Gleichbehandlung. Die derzeitige Rechtslage führe Ungleichbehandlung von Kindern in nichtehelichen Stiefkindfamilien gegenüber Kindern in ehelichen Stiefkindfamilien. Die entsprechenden Vorschriften im Bürgerlichen Gesetzbuch müssen nunmehr bis zum 31. März 2020 geändert werden.

Stabile Beziehungen kann es auch ohne Ehe geben

Das Bundesverfassungsgericht hatte die Verfassungsbeschwerde einer Familie aus dem Münsterland zu entscheiden, die genau vor diesem Problem stand. Der Mann hatte gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin die Adoption ihrer leiblichen Kinder begehrt. Der leibliche Vater der Kinder war verstorben und die Mutter lebte mittlerweile mit ihrem Lebensgefährten zusammen. Aus dieser Partnerschaft ging auch ein gemeinsamer Sohn hervor. Da die Mutter nicht auf ihre Witwenrente, die einen wesentlichen Teil ihrer Existenzgrundlage ausmacht, verzichten wollte, beschloss das Paar, nicht zu heiraten. Die gemeinsame Adoption der leiblichen Kinder der Frau blieb den beiden aber verwehrt. Vor dem Bundesgerichtshof hatte das Paar keinen Erfolg. Er war der Auffassung, der Gesetzgeber handele innerhalb seines Ermessensspielraums, wenn er die Stabilität einer Beziehung an der rechtlichen Absicherung der Partnerschaft durch die Ehe festmache. Das Bundesverfassungsgericht sah das jedoch anders und hob die Entscheidung auf: "Die nichteheliche Familie hat sich mehr und mehr als weitere Familienform neben der ehelichen Familie etabliert", so der Senat. "Es gibt keine Erkenntnisse, die heute die Annahme rechtfertigten, dass die Paarbeziehung innerhalb einer nichtehelichen Stiefkindfamilie typischerweise besonders fragil und nur in einer kleinen Zahl von Fällen stabil wäre." Ein strikter Adoptionsausschluss sei daher nicht mehr realitätsgerecht. Der Schutz des Stiefkindes vor einer nachteiligen Adoption lasse sich vielmehr auch auf andere Weise sichern. Dabei könnten im neuen Gesetz statt oder neben dem Ehekriterium alternative Stabilitätsindikatoren verwendet werden - etwa die bisherige Beziehungsdauer. Nach dem aktuellen Gesetzesentwurf liegt eine verfestigte Lebensgemeinschaft in der Regel dann vor, wenn die Betroffenen eheähnlich vier Jahre zusammengelebt haben oder eheähnlich mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben. Ob das so umgesetzt wird, wie der Gesetzentwurf es vorsieht, bleibt nun mit S

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