Seit dem 01.01.2024 gilt die neue Düsseldorfer Tabelle, die maßgeblich für die Berechnung von Kindesunterhalt ist. Zum neuen Jahr wurden die Werte der Altersstufen angepasst, so dass minderjährige und volljährige Trennungskinder künftig mehr Unterhalt erhalten. Auch die Einkommensgruppen der Unterhaltspflichtigen sowie die Selbstbehalte wurden angepasst. Aber was bedeutet das genau?

I. Anpassung des Kindesunterhalts in der Düsseldorfer Tabelle

Die Düsseldorfer Tabelle ist ein allgemein anerkanntes Hilfsmittel für die Ermittlung des angemessenen Kindeunterhalts. Die in der Tabelle ausgewiesenen Beträge sind Erfahrungswerte, die den Lebensbedarf des Kindes beziffern. Sie orientieren sich dabei an den Lebensverhältnissen der Eltern und an seinem Alter auf der Grundlage durchschnittlicher Lebenshaltungskosten.

Die Unterhaltswerte für die verschiedenen Altersstufen haben sich zum neuen Jahr maßgeblich erhöht. So erhält zum Beispiel ein Kind der Altersstufe 1 (0-5 Jahre) nun mindestens 480 €. Es handelt sich hierbei um eine Erhöhung um 43 €.  Der Mindestunterhalt in der zweiten Altersstufe (6-11 Jahre) wurde auf 551 € und somit um 49 € angehoben. Kinder der dritten Altersstufe bekommen zukünftig mindestens 645 € und somit 57 € mehr.

Diese Beträge entsprechen den Bedarfssätzen der ersten Einkommensgruppe (bis 2.100 €) der Düsseldorfer Tabelle. Die Bedarfssätze der zweiten bis fünfzehnten Einkommensgruppe sind ebenfalls entsprechend erhöht worden.

Auch bei volljährigen Kindern (4. Altersstufe) wurde der Unterhalt entsprechend angepasst.

Lediglich für studierende Kinder, die nicht bei ihren Eltern wohnen, bleibt der Unterhalt unverändert bei 930 €.

Auf den so ermittelten Bedarf des Kindes ist das Kindergeld anzurechnen. Dieses beträgt unverändert 250 € je Kind. Bei minderjährigen Kindern wird das Kindergeld in der Regel zur Hälfte angerechnet und bei volljährigen Kindern in voller Höhe.

II. Anpassung der Einkommensgruppen

Der zu zahlende Unterhalt orientiert sich neben dem Alter des Kindes auch an den Lebensverhältnissen des Elternteils und hierfür maßgeblich am Einkommen. In verschiedenen Einkommensgruppen werden hier Gehälter zusammengefasst. Diese Einkommensgruppen wurden zum 01.01.2024 je um je 200 € nach oben angepasst. Die erste Einkommensgruppe geht nun bis 2.100 € (statt vorher bis 1.900 €). Die letzte und 15. Einkommensgruppe endet statt bei 11.000 € nun bei 11.200 €.

III. Anpassung des Selbstbehalts

Auch der Selbstbehalt, also der Betrag, der dem Unterhaltspflichtigen zu verbleiben hat, damit er seinen eigenen Unterhaltsbedarf decken kann, wurde zum 01.01.2024 erhöht. Die Anhebung gegenüber 2023 beruht in erster Linie auf der Erhöhung des Bürgergeld-Regelsatzes.

Gegenüber minderjährigen Kindern sowie sogenannten privilegierten volljährigen Kindern (bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, unverheiratet, noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils lebend und in der allgemeinen Schulausbildung) beträgt der notwendige Selbstbehalt des nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen 1.200 € (statt bisher 1.120 €) und des erwerbstätigen Unterhaltsschuldners 1.450 € (statt bisher 1.370 €).

Der angemessene Selbstbehalt gegenüber sonstigen Ansprüchen auf Kindesunterhalt beträgt seit dem 01.01.2024 1.750 € (statt bisher 1.650 €).

III. Ausblick

Insbesondere das für 2024 / 2025 geplante Reformvorhaben des Bundesjustizministeriums zur Modernisierung des Unterhaltsrechts wird möglicherweise Auswirkungen auf die Düsseldorfer Tabelle haben. Im Rahmen dieses Vorhabens soll das Unterhaltsrecht an die aktuelle Lebensrealität von Familien in Deutschland angepasst werden.

Sowohl das Unterhaltsrecht als solches als auch die Düsseldorfer Tabelle als Instrument zur Unterhaltsberechnung stammen aus einer Zeit, in der Kinder nach einer Trennung klassischerweise bei einem Elternteil lebten und von diesem betreut wurde, während der andere Elternteil Unterhalt zahlte. Die Realität in vielen Trennungsfamilien ist jedoch mittlerweile eine andere, so dass häufig die Betreuungszeiten zwischen den Eltern aufgeteilt werden.  Ob die Düsseldorfer Tabelle in solchen Fällen zur Ermittlung des Bedarfs des Kindes und des zu zahlenden Unterhalts geeignet ist, ist umstritten. 

Sollten Sie unterhaltspflichtig sein oder Unterhaltsansprüche durchsetzen möchten, gilt es, nun genau zu überprüfen, wie viel Unterhalt zu zahlen ist und wie viel Unterhalt geltend gemacht und durchgesetzt werden kann.

Zu sämtlichen Fragen des Unterhaltsrechts beraten unsere Fachanwälte für Familienrecht Sie gerne!

Jetzt Kontakt aufnehmen

Kontakt & Anfahrt

Sie haben Fragen?

Gern helfen wir Ihnen weiter und vereinbaren einen Termin mit Ihnen, oder senden Sie uns eine Rückrufbitte mit dem Formular.

UNGER RECHTSANWÄLTE

Neuer Wall 10, 20354 Hamburg
E-Mail:  info@ungerrechtsanwaelte.de
Telefon 040-30 99 71 55
Fax 040-30 99 71 56

 

Die Kanzlei ist unmittelbar am Jungfernstieg gelegen. Dieser wird durch die U-Bahn Linien U1, U2 und U4 bedient, sowie durch die S-Bahn Linien S1, S2 und S3. Vom Hamburger Hauptbahnhof aus können Sie den Jungfernstieg in nur einer Station erreichen. Es verkehren zudem die Buslinien 4, 5, 36 und 109.

Parkhaus Europapassage,
Anfahrt zur Europapassage:
Hermannstraße 11, 20095 Hamburg

Kontakt

Dr. Elisabth Unger
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht
Neuer Wall 10, 20354 Hamburg
E-Mail info@ungerrechtsanwaelte.de
Telefon 040-30 99 71 55
Fax 040-30 99 71 56

FOCUS TOP Rechtsanwalt Familienrecht 2020, 2021, 2022, 2023

Unger Rechtsanwälte © 2024 All rights reserved