Eine Scheidung geht auch ohne Rosenkrieg –

Besteht der gemeinsame Wunsch sich einfach und schnell scheiden zu lassen, bietet sich als Möglichkeit die einverständliche Scheidung.

Diese bringt einige Vorteile mit sich:

  • weniger Stress,
  • ein schnelleres Verfahren und
  • weniger Kosten.

Doch welche Voraussetzungen müssen für eine einverständliche Scheidung gegeben sein?

Zunächst sollten sich beide Ehegatten einig sein, dass die Ehe zukünftig nicht mehr gewünscht wird.

Sodann bedarf es dem sog. einjährigen Trennungsjahr, in dem die Ehepartner bereits getrennt voneinander leben und zum Ausdruck bringen, dass ihre Ehe gescheitert ist (§§ 1565, 1566 BGB).

In der Regel zieht ein Ehepartner aus der ehelichen Wohnung aus. Aber auch das Getrenntleben innerhalb der ehelichen Wohnung ist möglich, indem einzelne Räume erkennbar aufgeteilt werden und kein gemeinschaftliches Leben mehr stattfindet. Das heißt: keine gemeinsamen Mahlzeiten, Einkäufe, Unternehmungen (§ 1567 BGB).

Zudem sollte Einigkeit über sämtliche Scheidungsfolgen bestehen:

  • Vermögensaufteilung – Gibt es einen Zugewinn bei einem der Ehegatten
  • Aufteilung des Hausrats, der Haushaltsgegenstände und sämtlicher Möbel der Wohnung
  • Einigung, wer in der ehelichen Wohnung verbleibt
  • Trennungsunterhalt und nachehelicher Unterhalt
  • und – sofern minderjährige Kinder vorhanden sind – Kindesunterhalt sowie Sorge- und Umgangsrecht (§§ 1568a ff. BGB).

Eine wichtige Rolle spielt der Versorgungsausgleich. Dieser wird grundsätzlich von Amts wegen durchgeführt. Das bedeutet, die während der Ehezeit erworbenen Anrechte werden jeweils zur Hälfte geteilt und an den jeweils anderen Ehegatten übertragen (§ 1 VersAusglG).

Zu diesen auszugleichenden Anrechten zählen insbesondere Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie der privaten und/oder berufstypischen Altersversorgung (§ 2 VersAusglG).
Ein solcher Versorgungsausgleich wird ausnahmsweise nur dann nicht durchgeführt, wenn dieser durch notarielle Urkunde ausgeschlossen wurde oder es sich um eine kurze Ehezeit von bis zu drei Jahren handelt (§ 3 VersAusglG).

Sind sich beide Ehepartner über die Scheidungsfolgen einig, stellt der Anwalt eines Ehepartners den Scheidungsantrag beim zuständigen Familiengericht. Der andere Ehepartner muss diesem Scheidungsantrag sodann nur noch zustimmen.

Das Gericht prüft, ob alle Voraussetzungen der Scheidung gegeben sind, holt Auskünfte von den jeweiligen Versorgungsträgern ein und legt einen Scheidungstermin fest.

In diesem Scheidungstermin sollen die Ehepartner noch einmal angehört werden und gegenüber dem Richter ihren Scheidungswillen kundtun und mitteilen seit wann sie getrennt leben. Mehr darf in dieser Verhandlung zum Trennungsgrund oder Scheidungsgrund nicht erfragt werden.  Am Ende des Termins wird die Ehescheidung regelmäßig beschlossen.

Das Scheidungsurteil bzw. der Scheidungsbeschluss wird schriftlich gefasst und beiden Ehepartnern zugestellt. Sofern keine Beschwerde eingelegt wird, tritt die Rechtskraft nach Rechtsmittelfrist des Scheidungsbeschlusses ein und die Ehe ist geschieden.

Die Dauer der einvernehmlichen Scheidung hängt davon ab, ob der Versorgungsausgleich durchgeführt wird oder nicht. Wird der Versorgungsausgleich durchgeführt, dauert das Verfahren etwa 6-9 Monate. Wird der Versorgungsausgleich ausgeschlossen, dauert das Verfahren meistens höchstens 3 Monate, was also die einvernehmliche Scheidung beschleunigt.

Eine streitige Scheidung dauert meistens mindestens 2-3 Jahre, da insbesondere der Unterhalt und der Vermögensausgleich/Zugewinn und der Unterhalt geregelt sein muss bevor der Richter die Ehe scheiden kann.

Möglich ist auch vor Beginn des Scheidungsverfahrens oder während des Scheidungsverfahrens noch einen Vertrag mit dem anderen Ehegatten zu schließen, indem zum Beispiel die Vermögensaufteilung und der Unterhalt oder der Versorgungsausgleich geregelt wird (Scheidungsvertrag). Dieser Vertrag muss notariell beurkundet werden.

Sprechen Sie uns an! Wir informieren Sie detailliert über die einvernehmliche Scheidung.

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