Es handelt sich um ein Abkommen der EU für internationale Scheidungsfälle und internationale Sorgerechtskonflikte.
Wie Sie dem Beitrag zur einvernehmlichen Scheidung entnehmen können, bietet diese Möglichkeit erhebliche Vorteile für die Ehepartner insbesondere bezüglich der Kosten und der Dauer des Scheidungsverfahrens. Die einvernehmliche Scheidung gestaltet sich meist deutlich unkomplizierter und führt so dazu, dass die Ehe in der Regel schon nach 6-9 Monaten geschieden wird, soweit der Versorgungsausgleich, also die Teilung von Rentenansprüchen zwischen den Ehegatten, durchzuführen ist. Wenn dies nicht der Fall ist, kann die Ehe in der Regel sogar schon nach ca. 2 bis 3 Monaten einvernehmlich geschieden werden!

Durch die neue Brüssel IIb-Verordnung der EU, die seit dem 01.08.2022 für Verfahren gilt, die ab diesem Zeitpunkt eingeleitet werden, werden einige Regelungen getroffen, die internationale Verfahren im Familienrecht erleichtern. Es handelt sich dabei also zum Beispiel um Scheidungen, in denen die Ehepartner Staatsangehörige unterschiedlicher Staaten sind oder in verschiedenen Ländern leben. Einige wünschenswerte Änderungen wurden jedoch nicht umgesetzt.

Leider ist nach wie vor der Begriff „Ehe“ nicht definiert, so dass unklar bleibt, ob auch gleichgeschlechtliche Ehen von den Regelungen umfasst sind. Dies wäre eine gute Möglichkeit gewesen, die Vorschriften auf einen Stand zu bringen, der der Entwicklung der Gesellschaft entspricht! Gerne beraten wir sie natürlich trotzdem zu Ehescheidungen zwischen gleichgeschlechtlichen Partner:innen, auch im internationalen Kontext.

Die Regelungen zur internationalen Zuständigkeit, also der Frage in welchem Land das Scheidungsverfahren durchgeführt wird, wurden inhaltlich nicht geändert. Es wird weiterhin keine „Rangordnung“ zwischen den verschiedenen Gerichtsständen festgelegt, so dass es beim sogenannten „Wettlauf zu den Gerichten“ bleibt. Was zunächst nach einer unterhaltsamen Freizeitbeschäftigung klingt, ist durchaus relevant für die Scheidung, denn wenn es mehrere zuständige Gerichte gibt, hat derjenige Ehegatte, der die Scheidung zuerst einreicht, die Zuständigkeit des von ihm bevorzugten Landes begründet.
Für die einvernehmliche Scheidung bietet dies den Vorteil, dass die Ehegatten in Fällen mit internationalem Kontext möglicherweise die Wahl haben, zu welchen Gerichten sie ihre Scheidung bringen wollen und auch nach welchem Recht die Scheidung durchgeführt wird. Eine Kombination von zuständigem Gericht und anwendbarem Recht kann so zu vorteilhaften Ergebnissen für beide Seiten führen und ist auch unter Anwendung der neuen Verordnung möglich. Zum Beispiel kann dies für die vermögensrechtlichen Folgen der Ehescheidung oder für das Sorgerecht für gemeinsame Kinder relevant sein!
Spannende neue Regelungen gelten auch in Bezug auf sogenannte Privatscheidungen, also Scheidungen, die in anderen Ländern vor einer Behörde oder einem Notar durchgeführt werden. Dies ist in Deutschland nicht möglich, da die Ehe hier immer durch ein Gericht geschieden wird. Es können jedoch unter gewissen Voraussetzungen ausländische Entscheidungen anerkannt werden. Ob sich aus dieser Änderung im Fall einer einvernehmlichen Scheidung Vorteile ergeben, wird die Zukunft zeigen.

Sprechen Sie uns gerne an! Unsere Fachanwälte für Familienrecht beraten sie umfangreich zu Ihrer einvernehmlichen Scheidung.

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