Im Iran wird die Ehe – wie in Deutschland auch – grundsätzlich auf Lebenszeit geschlossen. Der Zweck dieser Ehe liegt in der Gründung einer Familie.

Neben der Ehe auf Lebenszeit gibt es im iranischen Recht auch die Möglichkeit, eine Ehe auf Zeit zu schließen. Die Dauer dieser Ehe muss bei Eheschließung bestimmt werden und kann auch nur wenige Tage oder Stunden betragen. Die Ehe auf Zeit wird in erster Linie zum sexuellen Vergnügen geschlossen, da außerehelicher Geschlechtsverkehr im iranischen Recht nicht erlaubt ist. Frauen, die eine Ehe auf Zeit geschlossen haben, sind weder erb- noch unterhaltsberechtigt.

Im iranischen Recht ist Polygamie des Mannes erlaubt. Männer dürfen bis zu vier Frauen heiraten, Frauen dagegen nur einen Mann. Die Ehefrauen eines Mannes sind, soweit sie keine Ehefrauen auf Zeit sind, untereinander gleichberechtigt.

Nicht erlaubt sind gleichgeschlechtliche Ehen. Homosexualität steht im Iran unter Strafe.

Ehefähigkeit und Eheschließungsvoraussetzungen

Im Iran erreichen Mädchen das heiratsfähige Alter mit 13 und Jungen mit 15. Jüngere Kinder können mit Genehmigung ihres gesetzlichen Vertreters verheiratet werden, wenn ein Gericht die Geschlechtsreife des Mädchens bestätigt.

Auch nach Erreichen des ehefähigen Alters bedarf jede erste Eheschließung der Erlaubnis des Vaters oder Großvaters. Bei fehlender Erlaubnis ist die Ehe schwebend unwirksam. Wird die Erlaubnis ohne triftigen Grund verweigert, kann ein Gericht die Erlaubnis ersetzen.

In Deutschland geschlossene Ehen eines Iraners/einer Iranerin mit einem Nichtmuslim/einer Nichtmuslima sind aus iranischer Sicht erst dann wirksam, wenn sie im Iran registriert werden. Dazu muss der Ehegatte nichtmuslimischen Glaubens zum Islam konvertieren. Will eine Iranerin einen Nicht-Iraner im Iran heiraten, bedarf sie einer staatlichen Erlaubnis.

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