Da der Ausgleichsanspruch ein reiner Geldanspruch ist, dürfe es gerade für Unternehmer interessengerecht sein, bestimmte Vermögenswerte aus dem Betriebsvermögen von den gesetzlichen Regelungen auszunehmen. Insofern kann ein im Vorfeld geschlossener Ehevertrag oder eine im Nachhinein getroffene Scheidungsvereinbarung eine interessengerechte Lösung bieten. Auch für Privatpersonen bieten sich zahlreiche Gestaltungsmöglichkeiten.