Die iranische Ehe verpflichtet die Eheleute zum gegenseitigen Beistand, zu häuslicher Gemeinschaft, zu Treue und zur Zusammenarbeit für Familie und Kinder. Dabei steht dem Ehemann grundsätzlich in allen Lebensfragen eine Alleinentscheidungsbefugnis zu, er hat das sogenannte Leitungsrecht. Damit korrespondiert eine Gehorsamspflicht der Ehefrau. So kann der Ehemann etwa allein über den Wohnsitz bestimmen und – allerdings nur nach entsprechender gerichtlicher Entscheidung – der Ehefrau verbieten, einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen.

Während der Ehe ist die Ehefrau unterhaltsberechtigt. Der Ehemann hat die Unterhaltszahlungen zu gewährleisten.

Soweit die Eheleute ehevertraglich nichts anderes vereinbaren, besteht zwischen ihnen der gesetzliche Güterstand der Gütertrennung.

Sorgerecht und iranische Ehe

Das Sorgerecht für die Kinder, die Interessenvertretung und die Vermögenssorge des Kindes stehen dem Vater zu. Die tatsächliche Personensorge für die Kinder obliegt dagegen beiden Elternteilen gemeinsam.

Die Eheschließung hat auch Auswirkungen auf die Staatsangehörigkeit der Eheleute. Heiratet eine Frau mit nicht-iranischer Staatsangehörigkeit einen iranischen Mann, erhält sie auch die iranische Staatsangehörigkeit. Umgekehrt erhält ein Nicht-Iraner nicht automatisch die iranische Staatsangehörigkeit, wenn er eine Iranerin heiratet. Er kann die iranische Staatsangehörigkeit aber beantragen, insbesondere dann, wenn die Eheleute gemeinsame Kinder haben. Heiratet eine iranische Frau einen Nicht-Iraner, verliert sie die iranische Staatsangehörigkeit, wenn sie durch die Eheschließung die Staatsangehörigkeit des nicht-iranischen Staates erwirbt.

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