Errichtung eines Ehevertrages

Ein Ehevertrag kann sowohl vor Eheschließung als auch während der Ehe und sogar noch nach der Trennung geschlossen werden. Wirksam ist er nur, wenn er notariell beurkundet wurde und beide Ehegatten bei der Beurkundung gleichzeitig anwesend sind. Insoweit ist die Mitwirkung des Notars erforderlich.

Der Notar sorgt jedoch weder dafür, dass der Ehevertrag besonders ausgeglichen ist, noch vertritt er die Interessen eines der Ehegatten. Nur der beratende Rechtsanwalt ist seinem Mandanten insoweit verpflichtet, dass er - im Rahmen des rechtlich Möglichen - die Interessen seines Mandanten durchsetzt. Er darf und muss also parteiisch sein. Darüber hinaus ist die Einschaltung eines Anwalts auch dann geboten, wenn die steuerlichen Auswirkungen eines Ehevertrages zum Beispiel auf Immobilien- oder Betriebsvermögen zu beachten sind. Der Rechtsanwalt mit entsprechendem steuerlichem Know-how berät Sie auch diesbezüglich.

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Dr. Elisabth Unger
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht
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