Ehevertrag für Unternehmer und Unternehmerinnen

1. Warum sollten Unternehmer einen Ehevertrag schließen?

Ein Ehevertrag für Unternehmer und Unternehmerinnen ist aus verschiedenen Gründen sinnvoll und empfehlenswert. Mit einem Ehevertrag kann großen Problemen für den Fall der Scheidung vorgebeugt werden. Die rechtlichen Folgen der Scheidung können mittelbar dazu führen, dass nicht nur der Unternehmer, sondern auch das Unternehmen als solches durch die Scheidung in Mitleidenschaft gezogen wird. Daher überrascht es nicht, dass viele Gesellschaftsverträge die Gesellschafter des Unternehmens zum Abschluss eines Ehevertrags verpflichten.

Durch den Abschluss eines Ehevertrags kann der Unternehmer beispielsweise seine Unabhängigkeit bei der Unternehmensführung sichern und böse Überraschungen im Scheidungsfall verhindern. Aber auch für den Nichtunternehmer-Ehepartner kann ein Ehevertrag sinnvoll erscheinen: Die Vorstellung, dass ein Ehevertrag sich zwangsläufig negativ für den Nichtunternehmer-Ehepartner auswirken muss, ist nicht richtig. Vielmehr können Kompensationszahlungen vereinbart werden. In manchen Fällen kann der Nichtunternehmer - Ehepartner am Ende sogar besser dastehen, als er es ohne Ehevertrag getan hätte. Zuletzt darf nicht unterschätzt werden, dass ein Ehevertrag insgesamt zu einer deutlich einfacheren und friedlicheren Abwicklung der Scheidung beitragen kann.

2. Welche Aspekte sind für einen solchen Vertrag wichtig?

Gegenstand des Ehevertrags aus Sicht eines Unternehmers sollten vor allem zwei Bereiche sein.

Erstens müssen güterrechtliche Fragen adressiert werden. Soll im Fall der Scheidung ein Zugewinnausgleich stattfinden oder wünschen die Ehegatten lieber eine Gütertrennung? Oder soll lediglich das Unternehmen aus dem Zugewinnausgleich ausgeschlossen werden und im Übrigen ein Zugewinnausgleich stattfinden? Aus Unternehmersicht ist es außerordentlich wichtig, das Unternehmen aus dem scheidungsrelevanten Vermögen auszuklammern.

Ob für diese „Ausklammerung des Unternehmens“ Kompensationsleistungen erfolgen sollten und wie die ehevertragliche Regelung der Vermögensauseinandersetzung gestaltet werden sollte, hängt von vielen weiteren bedenkenswerten Aspekten ab. Geht der Nichtunternehmer-Ehegatte beispielsweise einer beruflichen Tätigkeit nach, kann es für beide interessengerecht sein, eine Gütertrennung zu vereinbaren. Gleiches gilt auch, wenn etwa der Nichtunternehmer-Ehegatte aus anderen Gründen Vermögen aufbauen kann oder bereits über Vermögen verfügt. Führen die Beteiligten dagegen eine „Hausfrauenehe“ im klassischen Sinn (zunehmend seltener zu beobachten), wird derjenige, der sich um Haushaltsführung und Kindererziehung kümmert und im Übrigen keine Möglichkeit hat Vermögen aufzubauen, ein legitimes Interesse an einer Ausgleichsregelung haben.

Daraus wiederum ergeben sich Folgefragen: Wie soll der Zugewinnausgleich erfolgen? Welches Vermögen ist zur Berechnung der Ausgleichssumme zugrunde zu legen? Im Gegenzug kann unter entsprechenden Umständen aber über Kompensationsmöglichkeiten zugunsten des anderen Ehegatten nachgedacht werden.

Zweitens muss die unternehmerische Freiheit des unternehmensbeteiligten Ehegatten gesichert werden. Grundsätzlich darf kein Ehegatte ohne Zustimmung des anderen über sein Vermögen im Ganzen verfügen. Dieser Aspekt wird besonders dann relevant, wenn das Unternehmen den ganz überwiegenden Teil des Vermögens eines Ehegatten ausmacht. Das ist sehr häufig zu beobachten. In einem Ehevertrag kann vereinbart werden, dass abweichend vom Gesetz jeder gänzlich frei über sein Vermögen verfügen kann. Dazu ist den Ehegatten zu raten.

Darüber hinaus können sich je nach Einzelfall weitere Fragen stellen, wie beispielsweise nach dem Ausgleich von Rentenanwartschaften sowie unterhaltsrechtliche Fragen.

3. Welche Risiken entstehen, wenn Unternehmer keinen Ehevertrag schließen?

Die Folgen einer Scheidung sind nicht zu unterschätzen. Es gibt eine Reihe von typischen Szenarien, die leider immer wieder zu signifikanten Problemen für Unternehmensbeteiligte und das Unternehmen selbst führen. In der Rechtswissenschaft wird angeführt, dass insgesamt rund ein Viertel aller Unternehmensveräußerungen mittelbar auf Scheidungen und ihre Folgen zurückzuführen sind.

Das größte Problem stellt sich im Rahmen des Zugewinnausgleichs. Haben die Ehegatten keinen Ehevertrag geschlossen, besteht im Scheidungsfall ein Anspruch auf Ausgleich des während der Ehe erwirtschafteten Vermögens. Dazu werden Anfangs- und Endvermögen beider Ehegatten bei Beginn und Ende der Ehe miteinander verglichen. Schon hier kommt es oft zum Streit. Bei Unternehmern geht es regelmäßig um ihre Anteile am Unternehmen. Unternehmensanteile sind nach dem Gesetz jedoch nicht nach ihrem Buchwert, sondern nach ihrem tatsächlichen Wert einzustellen. Wie viel ist nun aber ein solcher Anteil tatsächlich wert? Zur Beantwortung dieser Frage werden teure Sachverständigengutachten angefordert, über deren Ergebnis am Ende meist noch gestritten wird. Weil aber Anfangs- und Endvermögen beurteilt werden müssen, ist es mit einem Gutachten nicht getan. Das Unternehmen muss zweimal, nämlich erstens bei Beginn, und zweitens bei Ende der Ehe bewertet werden. Das verursacht enorme Kosten und viel Streit. Darüber hinaus ist jeder Ehegatte verpflichtet, detaillierte Auskünfte über sein Vermögen zu geben, sodass sensible Betriebsinterna an die Öffentlichkeit gelangen können.

Doch damit nicht genug. Steht endlich der Betrag fest, den ein Ehegatte dem anderen als Zugewinnausgleich schuldet, muss dieser nach dem Gesetz ausgezahlt werden. Dies führt unter Umständen zu großen Liquiditätsproblemen bei den Betroffenen. Ein Unternehmer muss möglicherweise seine Unternehmensanteile verkaufen, um die Forderung des anderen Ehegatten zu erfüllen. Für das Unternehmen kann das katastrophale Folgen haben. Man denke nur an Familienunternehmen oder daran, dass ein Gesellschafter aus dem Unternehmen aussteigen muss, obwohl sein Know-how unverzichtbar ist. Kann der Anteil nicht verkauft werden, droht sogar die Zwangsvollstreckung in das Unternehmen.

Um diese Probleme zu vermeiden, können sich die Ehegatten im Ehevertrag beispielsweise auf einen Unternehmenswert einigen oder darin eine Berechnungsmethode für den Unternehmenswert festhalten. Ferner erscheint es ratsam, die Befriedigung des Zugewinnausgleichs in Raten zu vereinbaren. Zusätzliche Probleme entstehen darüber hinaus, wenn die Ehe einen Auslandsbezug aufweist, also einer der Ehegatten im Ausland lebt. Ohne kompetente anwaltliche Hilfe kann die Vermögensauseinandersetzung dann in der Regel nicht erfolgen.

4. Kann ein solcher Ehevertrag auch erst nach der Hochzeit geschlossen werden? Etwa bei Neu-Gründern, die schon verheiratet sind?

Ja, der Ehevertrag kann jederzeit geschlossen werden – auch nach der Hochzeit. Wichtig ist, dass der Ehevertrag nur vor einem Notar wirksam geschlossen werden kann. Verheiratete Neu-Gründer sollten in jedem Fall mit ihrem Ehepartner über das Thema Ehevertrag sprechen. Nach meinem Eindruck scheuen sich viele Ehegatten dieses Thema anzusprechen, weil sie es als unromantisch empfinden, über ein mögliches Scheidungsszenario nachzudenken. Als glückliches Ehepaar möchten viele nicht über die Einzelheiten einer etwaigen Scheidung sprechen. Manche bereuen während einer Ehekrise, keinen Ehevertrag geschlossen zu haben, und versuchen dann im Rahmen der Krise, einen Konsens im Hinblick auf den Ehevertrag mit dem Ehepartner zu erreichen. Das ist dann in der Regel umso schwieriger.

5. Warum ist so ein Ehevertrag sinnvoll und wichtig - und auch Schutz und nicht Ausbeute des Ehepartners des Unternehmers?

Ein Ehevertrag trägt immer zur Klärung von möglichen Streitfragen bei, die sich im Falle der Scheidung zwangsläufig stellen. Dies gilt wie gezeigt vor allem bei Ehen mit Unternehmern. Wollen wir einen Ausgleich überhaupt vornehmen, und wenn ja, wie? Wie viel ist ein Unternehmen überhaupt wert? Muss ein Ausgleich in Geld erfolgen, oder besteht stattdessen zum Beispiel die Möglichkeit, im Fall der Scheidung dem anderen Ehegatten die gemeinsam bewohnte Immobilie zu übertragen? Als glückliches (werdendes) Ehepaar möchten viele nicht über die Einzelheiten einer etwaigen Scheidung sprechen. Nichtsdestotrotz können durch einen Ehevertrag die oben aufgezeigten Probleme ganz leicht vermieden werden, für die im Streitfall manchmal keine einvernehmliche Lösung mehr möglich erscheint.

Dabei muss der Ehepartner des Unternehmers keineswegs benachteiligt werden. Im Gegenteil: Mit einem Ehevertrag können die Ehegatten Regelungen aufnehmen, die ihrer persönlichen Interessen- und Vermögenslage sowie ihrer Ehe entspricht. Einigen sich die Eheleute beispielsweise im Vorfeld auf einen bestimmten Ausgleich für den Fall der Scheidung (wie die Übertragung der ehelichen Immobilie), so findet dieser Ausgleich ohne Berücksichtigung der wirtschaftlichen Situation des Unternehmens statt. Dies muss keinen Nachteil bedeuten, sondern wird möglicherweise den Interessen beider Ehegatten eher gerecht als das starre Prinzip des Zugewinnausgleichs. Zudem ist folgendes zu bedenken: Bei einer wirtschaftlich schlechten Entwicklung des Unternehmens während der Ehe kann der Ehepartner am Ende damit sogar besser stehen als ohne den Ehevertrag.

Dies gilt auch für den Ausgleich von Rentenanwartschaften. Während Unternehmer als Selbstständige häufig in Form von Kapitalbildung fürs Alter vorsorgen, erwirbt ihr Partner möglicherweise Anwartschaften bei der Rentenkasse. Ohne Ehevertrag muss der Partner diese Anwartschaften zur Hälfte an den Unternehmer-Ehegatten abgeben, obwohl der bereits durch die Kapitalbildung hinreichend abgesichert ist. Durch einen Ehevertrag kann diese Ausgleichspflicht ausgeschlossen werden. Insgesamt lohnt sich der Ehevertrag demnach für alle Beteiligten, wenn er entsprechend gestaltet ist: das Unternehmen, den Unternehmer und seinen Ehepartner!

 

Dies gilt auch für den Ausgleich von Rentenanwartschaften. Während Unternehmer als Selbstständige häufig in Form von Kapitalbildung fürs Alter vorsorgen, erwirbt ihr Partner möglicherweise Anwartschaften bei der Rentenkasse. Ohne Ehevertrag muss der Partner diese Anwartschaften zur Hälfte an den Unternehmer-Ehegatten abgeben, obwohl der bereits durch die Kapitalbildung hinreichend abgesichert ist. Durch einen Ehevertrag kann diese Ausgleichspflicht ausgeschlossen werden. Insgesamt lohnt sich der Ehevertrag demnach für alle Beteiligten, wenn er entsprechend gestaltet ist: das Unternehmen, den Unternehmer und seinen Ehepartner!

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