Die Corona-Krise stellt uns vor eine Herausforderung bisher unbekannten Ausmaßes. Die Ereignisse haben sich in den letzten Wochen fast stündlich überschlagen – wir erleben Maßnahmen wie Social Distancing, Homeoffice, Ladenschließungen und behördlich angeordnete Kontaktverbote. Schulen und Kitas sind geschlossen, es fehlt an Betreuungsmöglichkeiten. Auch das Thema Ausgangssperre ist in der politischen Diskussion weiterhin präsent. Getrennt lebende Eltern stehen aufgrund dieser Maßnahmen vor einer Vielzahl ganz praktischer Fragen, was den Umgang mit ihren Kindern betrifft.

 

Behördliche Anordnungen bei feststehender Corona-Erkrankung

Hat das Gesundheitsamt bei einer erwiesenen Erkrankung häusliche Quarantäne angeordnet, ist die Sachlage noch eindeutig. Das Gesundheitsamt kann eine solche Anordnung gemäß § 30 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes erlassen. In der Anordnung sind sowohl die betroffenen Personen namentlich zu bezeichnen, als auch die Dauer der Quarantäne. Wenn Kinder unter häusliche Quarantäne gestellt sind, kommt für die Dauer der Quarantäneanordnung kein Umgang in Betracht.

Schwieriger Graubereich: Corona-Verdacht und der Umgang mit Risikogruppen

Was passiert jedoch, wenn nur der Verdacht einer Corona-Erkrankung besteht? Hat ein Elternteil, der möglicherweise an Corona erkrankt ist, auch weiterhin ein Umgangsrecht? Darf mein Kind noch Umgang mit einem Elternteil haben, der zu einer Risikogruppe gehört? Kann ich alleine darüber entscheiden, mit den Kindern in freiwillige Selbstquarantäne zu gehen? Oma und Opa möchten ihre Enkelkinder unbedingt sehen – ist das noch möglich? Es stellen sich eine Vielzahl von Fragen, auf die keine allgemeingültigen Antworten möglich sind. Hier kommt es regelmäßig auf den individuellen Zuschnitt der jeweiligen Lebensverhältnisse an.

Gelten gerichtliche Umgangsregelungen auch weiterhin?

Haben die Eltern bereits vor Gericht eine Umgangsregelung getroffen, ist ebenfalls vieles unklar. Die behördlich angeordneten Maßnahmen berühren gerichtliche Umgangsregelungen als solche nicht. Bestehende Umgangsregelungen werden also nicht unwirksam. Möglicherweise muss aber geprüft werden, ob die Regelungen weiterhin praktisch umgesetzt werden können. Kann ich als umgangsberechtigter Elternteil die Durchsetzung meiner Umgangszeiten erreichen, wenn der andere Elternteil Umgänge aus Sorge vor einer Infektion ablehnt – und wenn ja, wie? Umgekehrt wünschen sich manche Eltern aufgrund der geschlossenen Betreuungseinrichtungen vielleicht auch mehr Umgang des anderen Elternteils, um die Kinderbetreuung etwas gleichmäßiger zu verteilen.

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