Die Ehe hat längst nicht mehr denselben Stellenwert wie in vergangenen Zeiten. Umso mehr Paare entscheiden sich auch ohne Eheschließung dafür, Kinder zu kriegen. Bei rund einem Drittel der Geburten handelt es sich um nichteheliche Kinder.

Das Grundgesetz verbietet zwar eine Schlechterstellung nichtehelicher Kinder im Vergleich zu ehelichen Kindern. Dennoch besteht in folgenden Punkten Handlungsbedarf:

Zum einen greift für das nichteheliche Kind keine Vaterschaftsvermutung. Die Vaterschaft muss vielmehr im Rahmen des Anerkennungsverfahrens anerkannt werden.

Zudem müssen die Eltern eine gemeinsame Sorgeerklärung abgeben.

Ferner können die Eltern bestimmen, welchen Nachnamen das Kind annehmen soll. Eine entsprechende Erklärung ist gegenüber dem Standesamt abzugeben.

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Dr. Elisabth Unger
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